
Unternehmer, die die NOW-2-Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Antrag spätestens am 31. August 2020 beim UWV eingereicht haben. Diese Unternehmer haben also noch gut eine Arbeitswoche Zeit, um ihren Antrag zu stellen.
Verschiedene Zeiträume
Im Rahmen der NOW-2-Regelung sind verschiedene Zeiträume von Bedeutung. Die Antragsfrist Der Förderzeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis einschließlich 31. August 2020. Das UWV wird Anträge, die nach dem 31. August 2020 eingereicht werden, ohne Ausnahme ablehnen.
Die Förderzeitraum Die Laufzeit von NOW-2 ist länger. Sie erstreckt sich vom 1. Juni bis einschließlich 30. September 2020. Sofern ein Anspruch auf die Beihilfe besteht, wird diese für diesen Zeitraum ausgezahlt. Grundlage für die Auszahlung ist die steuerpflichtige Lohnsumme, wobei die Lohnsumme im Förderzeitraum mit der Lohnsumme vom März 2020 verglichen wird.
Die andere Grundlage für den NOW-2-Zuschuss ist der Umsatzrückgang, mit dem der Unternehmer konfrontiert ist. Ausgangspunkt für die Umsatzperiode Dieser Zeitraum erstreckt sich vom 1. Juni bis einschließlich 30. September 2020. Dieser Zeitraum kann jedoch um 1 oder 2 volle Kalendermonate verschoben werden. Wurde auch eine NOW-1-Förderung beantragt, muss der Umsatzzeitraum von NOW-2 an den von NOW-1 anschließen. Der Umsatzrückgang wird berechnet, indem der Umsatz im betreffenden Zeitraum mit einem Viertel des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes verglichen wird.
Anfragen?
Ob Sie Anspruch auf die NOW-2-Beihilfe haben, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Am 31. August 2020 ist der Umsatzzeitraum noch nicht abgelaufen. Dieser läuft in jedem Fall noch bis zum 30. September 2020, möglicherweise sogar bis zum 31. Oktober 2020 oder 30. November 2020. Der Antrag muss sich daher auf eine Schätzung des Umsatzrückgangs stützen. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20% besteht kein Anspruch auf die NOW-2-Beihilfe.
Sollte sich dieser Umsatzrückgang im Nachhinein als geringer herausstellen als erwartet, muss die NOW-2-Beihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Sollte sich der Umsatzrückgang im Nachhinein als (deutlich) größer erweisen, Sie die Beihilfe jedoch nicht bis spätestens 31. August 2020 beantragt haben, erfolgt keine nachträgliche Auszahlung.
NOW-3?
Die Regierung prüft derzeit, wie die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Corona-Krise fortgesetzt werden sollen. Ob es ein NOW-3 geben wird, ist noch keineswegs sicher. Es sieht so aus, als würde die Regierung die Verantwortung verstärkt den Unternehmern übertragen. Sei gut vorbereitet!
