Letzte Umsatzsteuererklärung für 2017

In den kommenden Wochen muss die letzte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 eingereicht werden. Die Frist dafür endet am 31. Januar 2018. Und zu diesem Zeitpunkt muss die gegebenenfalls fällige Mehrwertsteuer auch auf dem Bankkonto der Steuerbehörde eingegangen sein.

Letzte Mehrwertsteuererklärung

In der letzten Umsatzsteuererklärung jedes Jahres musst du, sofern zutreffend, Folgendes angeben:

  • Privatnutzung von Firmenwagen (siehe unser Informationsblatt Privatnutzung von Kraftfahrzeugen im Umsatzsteuerrecht);
  • private Nutzung anderer Waren und Dienstleistungen (abhängig von deiner konkreten Situation);
  • Korrektur des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des BUA (das Auftrag zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs);
  • ein höherer oder niedrigerer Abzug aufgrund der Überprüfungsregelung, einschließlich der Festlegung des endgültigen Bruchs für die anteilig (siehe unser Informationsblatt Abzug der Mehrwertsteuer).

Vermeiden Sie eine Nacherklärungserklärung

Der Januar ist vorbei, bevor man sich versieht, und beim (administrativen) Start ins neue Jahr gibt es jede Menge zu tun. Deshalb hören wir in der Praxis regelmäßig: “Das machen wir dann in einer Nacherklärung.” Aber machen Sie sich bewusst, dass die Umsatzsteuer als Abgabensteuer verlangt, dass die richtigen Beträge zum richtigen Zeitpunkt gezahlt und abgezogen werden. Tun Sie das nicht, riskieren Sie hohe (administrative) Strafen.

Sollte es für das Jahr 2017 doch noch zu einer ergänzenden Steuererklärung kommen, stellen Sie bitte sicher, dass diese vor dem 1. April 2018 wurde eingereicht. Und dass der nachzuzahlende Mehrwertsteuerbetrag höchstens 20.000 € beträgt. Zinsen und Geldbußen fallen dann grundsätzlich nicht an.

Mehrwertsteuer im Jahr 2018

Abgesehen von Landwirten sehen die Steuerpläne für 2018 keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer vor. Für Landwirte, die die Landwirtschaftsregelung anwenden, gelten ab dem 1. Januar 2018 die üblichen Mehrwertsteuerregelungen.

Für Produkte wie Sonnencreme gilt ab dem 1. Januar 2018 wieder der allgemeine Mehrwertsteuersatz (21%). Diese Produkte gelten nicht mehr als Arzneimittel. Als Arzneimittel gelten nur noch Produkte, für die eine sogenannte (Parallel-)Handelsgenehmigung erteilt wurde.

REMEMBER: Ab dem 1. Januar 2018 kannst du eine ergänzende Umsatzsteuererklärung nur noch digital beim Finanzamt einreichen.

Inhaltsübersicht