Langfristige Stundung der Erbschaftssteuer

Staatssekretär für Finanzen Vijlbrief, in einer politische Entscheidung eine Regelung zur Stundung der Erbschaftssteuer in Notlagen angekündigt. Während dieser Stundung werden die berechneten Rückforderungszinsen auf Null reduziert.

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Der Grund dafür ist die in einem Zeitungsbericht geschilderte Situation eines minderjährigen Kindes, das seine Eltern verliert. Der Nachlass besteht (fast) ausschließlich aus der elterlichen Wohnung. Um den steuerlichen Verpflichtungen aus dem Nachlass nachkommen zu können, muss das Waisenkind das Haus verkaufen. Die Regierung hält eine solche Situation für unerwünscht.

Aufgeschobene Zahlung

In der Leitfaden zur Wiederherstellung regelt ab dem 1. Juli 2021, dass ein Zahlungsaufschub für die Erbschaftssteuer für mindestens fünf Jahre gewährt werden kann. Die Stundung erlischt automatisch am Ende des Zeitraums, für den sie gewährt wurde. Wenn die Notlage jedoch anhält, kann ein neuer Antrag auf Stundung gestellt werden.

Bedingungen:

  • der Steuerschuldner einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt;
  • ist eine natürliche Person;
  • und die Zahlung der Steuer innerhalb der gesetzlichen Frist führt zu einer schwierigen Situation;
  • schließlich muss eine angemessene Sicherheit gewährleistet sein.

Ein Zahlungsaufschub kann auch für andere Steuern als die Erbschaftsteuer gewährt werden, sofern die Steuerfestsetzung in den Nachlass fällt.

Der Konkursverwalter kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn dies unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde.

Beunruhigende Situation

Was unter einer Notlage zu verstehen ist, hängt von den Fakten und Umständen des jeweiligen Falles ab. Klar ist, dass es sich um eine ganz offensichtlich belastende Situation handeln muss.

Der oben geschilderte Fall des Waisenkindes ist ein solcher, weil das Waisenkind nur Vermögenswerte erbt, die zum Lebensunterhalt gehören (die elterliche Wohnung). Dadurch verfügt das minderjährige Kind über kein Einkommen oder sonstiges Vermögen, aus dem der Steuerbescheid bezahlt werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kindes kurzfristig verbessern werden. Eine Verpfändung der elterlichen Wohnung ist nicht möglich, weil kein Einkommen vorhanden ist, aus dem die mit dem Darlehen verbundenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können.

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