
Die exorbitant hohen Steuersätze machen diese Regelung äußerst unbeliebt. Auf die Einkommensteuer fallen jährlich 4% Steuersätze an. Bei der Körperschaftsteuer sind es sogar 8%.
Langfristige Überwachung
Der Grund, aus dem die Steuerzinsen fällig werden, spielt keine so große Rolle. In einem Fall In dem Fall, über den das Gericht in Amsterdam kürzlich entschieden hat, zieht der Steuerpflichtige alle Register. Ohne Erfolg.
Im September 2014 wird bei den sechs Gesellschaften des Steuerpflichtigen eine Buchprüfung durchgeführt. Dies führt dazu, dass im Juli 2016 mit dem Finanzamt eine Feststellungsvereinbarung (VSO) geschlossen wird. Die endgültig unterzeichnete VSO geht Anfang August 2016 bei der Steuerbehörde ein. Anschließend erlässt die Steuerbehörde die Steuerbescheide und berechnet dabei Steuerzinsen für den gesamten gesetzlichen Zeitraum.
Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass die Buchprüfung unangemessen lange gedauert hat. Auch der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der VSO und dem endgültigen Erlass der Steuerbescheide ist nicht zu lang. Der Steuerpflichtige macht außerdem geltend, dass während der Buchprüfung Ressentiments, Voreingenommenheit und Feindseligkeit seitens der Steuerbehörde im Spiel gewesen seien. Das Gericht hält dies jedoch für nicht bewiesen. Einer der Gründe dafür, dass es etwas länger dauert, bis die Steuerbescheide erlassen werden, ist, dass die Buchprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen von einer anderen Dienststelle der Steuerbehörde durchgeführt wurde als derjenigen, die die Steuerbescheide erlassen musste.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Gericht sieht keinerlei Grund, die berechneten Steuerzinsen zu mindern. Das Gericht stellt sogar fest, dass für die Jahre 2012 und 2013 weniger Steuerzinsen berechnet wurden, als gesetzlich zulässig wäre.
Vorbeugen ist besser als heilen
Aus dieser, aber auch aus vielen anderen Urteilen lässt sich schließen, dass man schon aus gutem Hause stammen muss, um den gesetzlich berechneten Steuerzinsen zu entgehen. Auch hier gilt daher das Motto: Es ist besser, die Zahlung von Steuerzinsen von vornherein zu vermeiden; eine “Heilung” ist in der Regel nicht möglich.
Die einzige wirksame Möglichkeit, keine Steuerzinsen zahlen zu müssen, besteht darin, die Steuer auf der Grundlage eines vorläufigen Steuerbescheids zu entrichten. Diesen kannst du selbst beim Finanzamt beantragen. Sollte ein vorläufiger Steuerbescheid zu hoch ausfallen, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück. Laut Gesetz zahlt Ihnen das Finanzamt in diesem Fall jedoch keine Steuerzinsen (abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen).
Eine weitere Möglichkeit, die Berechnung von Steuerzinsen zu vermeiden, besteht darin, die Steuererklärung (reichlich) vor dem 1. Mai (Einkommensteuer) bzw. vor dem 1. Juni (Körperschaftsteuer) des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einzureichen. Die Steuerbehörde muss dann auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung einen (weiteren) vorläufigen Steuerbescheid erlassen. Geschieht dies nicht zügig genug, dürfen keine Steuerzinsen berechnet werden.
Auch dann besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass Sie Steuerzinsen zahlen müssen. Wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung korrigiert – sei es im Anschluss an eine Buchprüfung oder aus anderen Gründen – und Sie mehr Steuern zahlen müssen, als im vorläufigen Steuerbescheid ausgewiesen ist, schulden Sie auf den Mehrbetrag fast immer (4% oder 8%) Steuerzinsen.
