
Durch all die steuerlichen Anreize hat das (halb-)elektrische Dienstfahrzeug einen großen Aufschwung erlebt. Für eine möglichst umweltfreundliche Nutzung eines solchen Fahrzeugs benötigt der Arbeitnehmer eine Ladestation. Wie jedoch eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstattete oder zur Verfügung gestellte Ladestation in oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln ist, war bis vor kurzem unklar.
In einem Beschluss vom 21. Januar 2015 bestätigt der Staatssekretär für Finanzen, dass die Vergütung oder Bereitstellung der Ladestation am Wohnsitz des Arbeitnehmers als Teil der Bereitstellung des Fahrzeugs gilt (für die der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Zuschlag zum Lohn des Arbeitnehmers hinzurechnen muss). Damit hat die Vergütung oder Bereitstellung der Ladestation keine gesonderten Auswirkungen auf die Festsetzung des Lohns. Die Vergütung oder Bereitstellung der Ladestation erhöht nicht den Listenpreis des Fahrzeugs.
Das Gleiche gilt für den Unternehmer, der das (halb-)elektrische Auto dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens (oder seiner Personengesellschaft/VOF) zuordnet. Bei der Ermittlung der Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs wird die Ladestation als Teil der Bereitstellung des Fahrzeugs angesehen.
Dies gilt nicht für den für das Auto benötigten Strom. Dafür genehmigt der Staatssekretär jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer den tatsächlich für das Auto verbrauchten Strom zum Selbstkostenpreis an den Arbeitgeber liefert. Zu diesen Kosten gehören somit auch die Kosten für den Zähler, mit dem der tatsächliche Verbrauch für das Auto ermittelt wird.
Die Genehmigung gilt nicht für die Vergütung oder die Bereitstellung einer Ladestation für einen Mitarbeiter mit Privatfahrzeug. Die Kosten für die Ladestation müssen dann aus der steuerfreien Pauschale von maximal 0,19 € pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer (einschließlich des Wegs zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) gedeckt werden. Auch die Stromkosten gelten als in dieser steuerfreien Pauschale enthalten.
Der Beschluss betrifft die Auswirkungen der Vergütung oder Bereitstellung einer Ladestation auf die Erhebung der Lohn- und Einkommensteuer. Die Genehmigungen betreffen nicht die Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.
