Kurzzeitvermietung, die dennoch von der Steuer befreit ist

Die Vermietung von Wohnungen ist von der Mehrwertsteuer befreit. Der Betrieb im Rahmen eines Ferienunternehmens hingegen nicht. Bei Kurzzeitvermietungen gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz.

Freistellung

Eine Steuerbefreiung klingt natürlich interessant. Eine Mehrwertsteuerbefreiung hat jedoch einen wesentlichen Nachteil: Sie haben dann keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die von Ihnen erworbenen Waren und Dienstleistungen (die Vorsteuer). Wenn Sie Häuser oder Wohnungen neu bauen lassen, aus einem Bürogebäude umgebaut haben oder mit erheblichen Instandhaltungskosten rechnen, kann es durchaus interessant sein, mehrwertsteuerpflichtig zu wirtschaften, damit Sie die Vorsteuer abziehen können. Insbesondere dann, wenn die Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz von 9% abgeführt werden darf.

Kurzaufenthalt

Eine vermietung mit Mehrwertsteuer ist möglich, wenn die Vermietung im Rahmen eines Ferienunternehmens erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die Mieter sich nur für einen kurzen Zeitraum dort aufhalten: „Short Stay“. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass bei einem Aufenthalt von maximal 6 Monaten im Rahmen dieser Regelung noch von einem kurzen Zeitraum ausgegangen wird. Für die meisten Menschen ist ein Urlaub von 6 Monaten ziemlich lang!

Projektentwicklung

Das Gericht Arnheim-Leeuwarden hat kürzlich Urteil Dies geschah im Fall eines Projektentwicklers, der im Jahr 2013 die Mehrwertsteuer auf 13 erworbene Wohnungen als Vorsteuerabzug geltend machte. Ursprünglich war geplant, die Wohnungen an Privatpersonen oder Investoren zu verkaufen, doch letztendlich wurde beschlossen, sie doch zu vermieten.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Kurzzeitvermietung. Entscheidend hierfür ist, dass die Mieter gemäß dem Mietvertrag die Kosten für kleinere Reparaturen tragen und selbst für die Reinigung ihrer Wohnung verantwortlich waren. Die Mieter sind unter der Adresse der Wohnungen im Melderegister eingetragen, sie erhalten die Bescheide über die Gemeindesteuern und Wassergebühren direkt und verfügen über keine weiteren Wohnräume.

Außerdem haben die meisten Mieter ihre Wohnung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gemietet. Im Mietvertrag ist die Verpflichtung enthalten, nach Ablauf des befristeten Mietvertrags einen neuen Mietvertrag für 6 Monate abzuschließen, solange der Bauträger die Wohnung noch nicht verkauft hat. Einige Mietverträge enthalten darüber hinaus ein Vorkaufsrecht.

Das Gericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts: Die Vermietung der Wohnungen ist von der Mehrwertsteuer befreit, da es sich nicht um eine Kurzzeitvermietung handelt. Die Steuerbehörde hat die abgezogene Vorsteuer zu Recht nacherhoben.

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