Ab dem 1. Januar 2026 wird die Leistung, die in der Bereitstellung von Unterkünften besteht, vom niedrigen (9%) in den hohen (21%) Mehrwertsteuersatz umgestuft.
Aufenthaltszeitpunkt
Das ist bereits seit einiger Zeit bekannt, da Betreiber von Ferienwohnungen, Hotels und ähnlichen Unterkünften sich bereits auf diese Tarifänderung einstellen mussten. Für den anzuwendenden Tarif ist nämlich weder der Zeitpunkt der Buchung noch der Zeitpunkt der Bezahlung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Gast tatsächlich dort übernachtet.
Ein Hotelzimmer, das am 15. Dezember 2025 für eine Übernachtung am 15. Januar 2026 gebucht und bezahlt wird, unterliegt somit der Mehrwertsteuer 21%.
Kurzaufenthalt
Die Tarifänderung betrifft die Leistungen unter Posten b.11 der Tabelle I des Umsatzsteuergesetzes. Darunter fallen alle Fälle, in denen bis einschließlich 31. Dezember 2025 der ermäßigte Steuersatz galt, da es sich um einen “Short Stay” (kurzfristigen Aufenthalt) handelte. Die Grenze für einen kurzfristigen Aufenthalt wird dabei auf einen Aufenthalt von maximal 6 Monaten festgelegt.
Die Vermietung von (möblierten) Wohnräumen für maximal 6 Monate ist von der Steuerbefreiung für Vermietungen ausgenommen, unterliegt jedoch ab dem 1. Januar 2026 einer Mehrwertsteuer von 21%.
Camping
Posten b.10 der Tabelle I des Umsatzsteuergesetzes wird nicht gestrichen. Dieser Posten betrifft die Bereitstellung von Campingmöglichkeiten. Camping ist die kurzfristige Vermietung von (abgegrenzten) Parzellen auf Campingplätzen und in Wohnwagenparks, auf denen Camper ihre eigene Unterkunft – wie ein Zelt, einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil – aufstellen. Die Bereitstellung von Unterkünften in Sommerhäusern, Strandhäuschen, Mobilheimen und (Safari-)Zelten und dergleichen fällt nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz.
