Appellationsgericht Amsterdam hat bestätigt, dass Kryptowährungen in Box 3 der Einkommensteuer unterliegen. In einem am 25. April 2025 ergangenen Urteil Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Damit steht endgültig fest, dass Kryptowährungen in Box 3 besteuert werden.
Kasten 3
In Box 3 werden Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen besteuert. Diese Einkünfte werden auf der Grundlage des Saldos der zu Box 3 gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berechnet. Zu den Vermögenswerten für Box 3 zählen:
- (Rechte an) Immobilien;
- (Rechte an) beweglichen Sachen, die nicht für persönliche Zwecke genutzt werden;
- Rechte, die sich nicht auf Sachen beziehen, darunter Geld;
- sonstige Vermögensrechte.
Vermögensrechte
Die Klägerin in der Rechtssache, in der das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof entschieden haben, vertritt die Auffassung, dass die zu ihrem Vermögen gehörende Kryptowährung nicht unter Box 3 fällt, da es sich nicht um ein Vermögensrecht im Sinne von § 3:6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist der Ansicht, dass hierfür eine Verpflichtung eines Dritten ihr gegenüber vorliegen müsste, was bei Kryptowährungen nicht der Fall ist.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Begriff “Vermögensrecht” im Einkommensteuergesetz 2001 weiter gefasst ist als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Einkommensteuergesetz 2001 hat die Kategorie “Vermögensrechte” den Charakter einer Restkategorie. Diese Restkategorie umfasst alle Rechte, die im wirtschaftlichen Verkehr einen gewissen Wert haben, aber nicht unter eine der anderen Kategorien fallen.
Das Gericht stellt fest, dass eine Position in Kryptowährung einen wirtschaftlichen Wert darstellt und dass Kryptowährungen verkauft und gekauft werden können. Auch wenn Kryptowährungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht als Vermögensrecht gelten, fallen sie im Rahmen der Einkommensteuer daher unter die Restkategorie der Vermögensrechte. Das Gericht kommt daraufhin zu dem Schluss, dass die Klägerin den Wert ihrer Kryptowährungen zur Bemessungsgrundlage ihres Einkommens in Box 3 hinzurechnen muss.
