Krypto-Investition im Namen des Geschäftsführers ist bei einer GmbH nicht abzugsfähig

Ein Geschäftsführer schließt einen Vertrag über den Kauf von Krypto-Token ab. Die GmbH überweist den Kaufbetrag in Höhe von 250.000 €. Die Token erweisen sich als wertlos. Die GmbH möchte den Verlust in ihrem Jahresergebnis verbuchen. Der Steuerprüfer lehnt die Abschreibung ab. Der Vertrag lautet nämlich auf den Namen des Geschäftsführers und nicht auf den Namen der GmbH. 

Investition in das Krypto-Mining

Im Jahr 2018 wird der Geschäftsführer von einem Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angesprochen. Das Unternehmen möchte Kapital für ein Krypto-Mining-Unternehmen beschaffen. Der Geschäftsführer erhält eine Broschüre mit vielversprechenden Renditeaussichten. Er schließt einen Vertrag über den Kauf von mehr als 422 Millionen Token für 250.000 € ab. Die Token berechtigen zu einem monatlichen Anteil an den Erlösen aus dem Mining. Die GmbH überweist den Betrag. Im Jahresabschluss 2018 der GmbH werden die Token unter den Finanzanlagen ausgewiesen.

Investition erweist sich als wertlos

Es stellt sich jedoch heraus, dass mit dem Geld nichts geschieht. Das Krypto-Mining kommt nie in Gang. Im Mai 2020 bestätigt einer der Beteiligten per E-Mail, dass das Projekt gescheitert ist und die Investition wertlos ist. Ein im Auftrag des Geschäftsführers beauftragtes Untersuchungsbüro kommt zu dem Schluss, dass ausreichende Gründe für eine Anzeige wegen Betrugs vorliegen. In der Körperschaftsteuererklärung für 2019 macht die GmbH den gesamten Betrag von 250.000 € als Wertminderung der Token geltend.

Der Vertrag läuft auf den Namen des Geschäftsführers

Der Steuerprüfer lehnt den Abzug ab. Der Vertrag wurde nämlich vom Geschäftsführer privat abgeschlossen, nicht von der GmbH. Auch die Quittung für die Token lautet auf den Namen des Geschäftsführers. Dass die GmbH den Betrag überwiesen hat, ändert daran nichts. Die Zahlung gilt als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer. Der Steuerprüfer setzt einen Steuerbescheid über einen steuerpflichtigen Betrag von 3.556.548 € anstelle der angegebenen 3.306.548 € fest.

Gericht folgt dem Inspektor

Der Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen GmbH legt Berufung ein. Er macht geltend, dass die GmbH aus geschäftlichen Gründen in die Token investiert habe, nämlich um Handelsgeschäfte mit Kryptowährungen zu erleichtern. Das Berufungsgericht urteilt, dass die Beweislast beim Insolvenzverwalter liegt. Aus dem Vertrag geht an keiner Stelle hervor, dass der Geschäftsführer im Namen der GmbH gehandelt hat. Der Insolvenzverwalter hat auch keine E-Mails oder andere Unterlagen aus dem Jahr 2018 vorgelegt, aus denen dies hervorgehen könnte. Der Steuerprüfer hatte bereits vor der Insolvenz darum gebeten. Dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, geht zu Lasten der GmbH. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer auf eine Stellungnahme zum Jahresabschluss verzichtet. Die Wertminderung wurde zu Recht abgelehnt.

Quelle: Berufungsgericht Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHDHA:2026:1023 | 18.03.2026
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