Kreatives Argument gegen Box 3 scheitert

Ein Steuerpflichtiger macht geltend, dass die Besteuerung gemäß Box 3 ungültig sei, da das Gesetz keinen ausdrücklichen Zeitpunkt der Einkommensrealisierung vorsehe. Er argumentiert, dass das Einkommen ohne eine gesetzliche Bestimmung, die festlegt, wann es realisiert wird, nicht besteuert werden könne. Das Gericht weist dieses Argument zurück. Der Zeitpunkt der Realisierung ist im Stichtag 1. Januar enthalten. Eine gesonderte Bestimmung ist nicht erforderlich.

Erhebliches Vermögen in Immobilien

Der Mann reicht seine Einkommensteuererklärung für 2021 mit einem Box-3-Einkommen von gut 30.000 Euro ein. Sein Vermögen besteht hauptsächlich aus Immobilien im Wert von fast 3,4 Millionen Euro, ergänzt durch Bank- und Sparguthaben sowie ein Aktienportfolio. Nach Abzug der Schulden verbleibt eine Bemessungsgrundlage von über 900.000 Euro. Der Steuerbescheid wird entsprechend der Steuererklärung erlassen. Die Anwendung des Gesetzes zur Rechtswiederherstellung für Box 3 führt nicht zu einem geringeren Vorteil.

Fehlt der Moment des Genusses?

Der Mann legt mit einem bemerkenswerten Argument Berufung ein. Für Einkünfte der Box 1 legt das Gesetz ausdrücklich fest, wann diese Einkünfte erzielt werden. Für die Box 3 fehlt eine solche Bestimmung. Der Mann argumentiert, dass ohne einen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt der Erzielung die Steuerbemessungsgrundlage unklar sei und das Einkommen nicht besteuert werden könne. Er beruft sich auf das europäische Eigentumsrecht, die EU-Charta und verschiedene Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Stichtag ist der Zeitpunkt der Heftung

Das Gericht weist dieses Argument zurück. Aus dem Gesetz folgt, dass die Einkommensteuer auf die in einem Kalenderjahr erzielten Erträge aus Spar- und Anlagevermögen erhoben wird. Diese Erträge werden pauschal auf der Grundlage des Steuerbemessungsgrundlagens zum 1. Januar des Kalenderjahres ermittelt. Die Steuerbemessungsgrundlage ist damit eindeutig. Eine gesonderte Bestimmung zum Zeitpunkt der Realisierung ist nicht erforderlich. Das Gericht stützt sich dabei auf das „Kerst-Urteil“, in dem der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Pauschalsystem darauf abzielt, Steuern auf die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte zu erheben. Der Oberste Gerichtshof hielt einen gesonderten Zeitpunkt des Einkommensbezugs nicht für erforderlich.

Charta findet keine Anwendung

Auch die Berufung auf die EU-Charta scheitert, allerdings aus einem anderen Grund. Das Einkommensteuergesetz von 2001 zielt nicht darauf ab, Unionsrecht umzusetzen. Daher ist die Charta in diesem Fall nicht anwendbar, und der Mann kann sich nicht darauf berufen.

Quelle: Gericht Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBDHA:2026:18709 | 01.07.2026
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