
Arbeitnehmer, die den Arbeitsplatz wechseln und dadurch in eine andere Pensionskasse wechseln, haben den gesetzlichen Anspruch, ihr Rentenguthaben mitzunehmen. In diesem Fall gilt individuelle Wertübertragung der Rentenübertragung, was bedeutet, dass der alte Rentenfonds dem neuen Rentenfonds eine Ablösesumme in Höhe des Wertes der dort erworbenen Ansprüche zahlt. Ist diese Abfindung zu niedrig, um die Ansprüche beim neuen Rentenfonds einzukaufen, stellt der Rentenfonds die Rechnung über die Differenz dem Arbeitgeber in Rechnung. Gesetzlich ist geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diese Rechnung zu begleichen. Dem Arbeitnehmer darf durch die Wertübertragung kein Nachteil entstehen.
Bis zum 1. Januar 2015 musste der Arbeitnehmer einen Antrag auf Übertragung seines Rentenanspruchs innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses stellen. Durch den Wegfall dieser Frist ist die Zahl der Anträge auf Wertübertragung stark gestiegen. Die logische Folge ist, dass eine große Zahl von Arbeitgebern mit erheblichen Nachzahlungsforderungen von Rentenkassen konfrontiert ist. Und aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage handelt es sich dabei oft um sehr hohe Beträge.
Es ist vorgesehen, das System der Übertragung von Rentenansprüchen zu überarbeiten. Bis dies umgesetzt ist, hat Staatssekretärin Klijnsma vom Ministerium für Soziales – um zu verhindern, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten – festgelegt, dass eine Übertragung von Rentenansprüchen nicht erfolgt, wenn der Arbeitgeber mehr als 15.000 € nachzahlen muss. Der Arbeitnehmer verbleibt dann in der alten Rentenversicherung, kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zuzahlung weniger als 15.000 € beträgt, dennoch eine Übertragung der Rentenansprüche beantragen.
