Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat entschieden, dass die Kosten, die entstanden sind, um die Zwangsvollstreckung der eigenen Wohnung durch die Bank zu verhindern, nicht als Darlehenskosten absetzbar sind. Das Urteil enthält noch einige weitere lehrreiche Aspekte.
Hinrichtung
Der Betroffene hat seine eigene Wohnung mit einem Darlehen einer Bank und einem Darlehen seiner eigenen GmbH finanziert. Zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt die Bank, dass auf das von ihr gewährte Darlehen ein Betrag von gut 600.000 € getilgt wird. Als Inhaberin eines Hypothekenrechts zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens hat die Bank das Recht, die Immobilie verkaufen zu lassen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten nicht erfüllt wird. Ein solcher Verkauf wird als Zwangsversteigerung bezeichnet.
Der Betroffene hat in seiner Steuererklärung einen Betrag von 10.000 € als Kosten für einen Kredit abgezogen. Dieser Betrag bezieht sich auf Kosten, die dem Betroffenen entstanden sind, um die Zwangsvollstreckung der Immobilie durch die Bank zu verhindern. Er hat mit der Bank vereinbart, dass die Zwangsvollstreckung um 6 Monate aufgeschoben wird. In dieser Zeit konnte der Betroffene die Mittel beschaffen, um die von der Bank geforderte Tilgung zu leisten.
Die Steuerbehörde erkennt den Abzug dieser Kosten nicht an, und das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Aufnahme, Verlängerung oder Tilgung des Darlehens. Sie stehen vielmehr in direktem Zusammenhang mit der Einkommensquelle: der eigenen Wohnung (und Kosten für den Erhalt der Einkommensquelle sind nicht abzugsfähig).
Selbst ausgelöst
Der Betroffene hat diese Korrektur selbst ausgelöst. Er hatte nämlich im Jahr 2017 bei der Steuerbehörde beantragt, den für das Jahr 2012 erlassenen Steuerbescheid von Amts wegen herabzusetzen. Anstelle der Minderung (einer Steuerrückerstattung) erhält er vom Finanzamt einen Nachforderungsbescheid, aufgrund dessen er Steuern nachzahlen muss.
Die Behauptung, dass die für die Erhebung des Nachforderungsbescheids erforderliche neue Tatsache fehle, wird vom Gerichtshof zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die Steuerbehörde für das Jahr 2012 Fragen zum Kontokorrentkonto gestellt hat, das der Betroffene bei seiner GmbH unterhält, bedeutet nicht, dass auch der Abzug von Zinsen und Kosten für die eigene Wohnung geprüft wurde.
Der Antrag auf Herabsetzung des Steuerbescheids ist für die Steuerbehörde auch Anlass, die Begründung für die Eigenheimschuld zu überprüfen (gemäß ständiger Rechtsprechung kann die Steuerbehörde jedes Jahr verlangen, dass dieser Nachweis erneut erbracht wird). Dabei stellt sich heraus, dass der Betroffene nicht für alle Umbaukosten die entsprechenden Rechnungen vorlegen kann. Das Gericht bestätigt, dass für diesen Teil der Umbaukosten keine Eigenheimschuld vorliegt.
Der Betroffene macht außerdem geltend, dass die auf das (zusätzliche) Darlehen der BV fälligen Zinsen deutlich höher sein müssten als die 4%, die im Jahr 2012 abgezogen wurden. Dieser Zinssatz müsste sich aufgrund eines erheblichen Aufschlags auf 8,58% belaufen, da nur begrenzte Sicherheiten gestellt werden konnten. Das Gericht stellt jedoch fest, dass nirgendwo ein anderer Zinssatz als 4% vereinbart wurde und dieser Prozentsatz auch in der Buchführung der BV zugrunde gelegt wurde.
