
Die Kosten eines Zinsswaps sind nicht als Zinsen oder Kosten für die Finanzierung der eigenen Wohnung abzugsfähig. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem am 14. Juli 2017 ergangenen Urteil entschieden Urteil.
Überraschung
Dieses Urteil kommt doch ein wenig wie eine (unangenehme) Überraschung. Es Berufungsgericht Den Haag hatte nämlich in einer früheren Phase dieses Verfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Und auch die Generalstaatsanwalt war der Ansicht, dass die Kosten des Zinsswaps in ausreichendem Maße mit der Finanzierung der eigenen Wohnung verbunden sind.
Zinsswap
Bei einem Zinsswap (auf Englisch: Zinsswap, abgekürzt als IRS) Kombiniert die Bank zwei Produkte:
- ein (Hypotheken-)Darlehen, bei dem ein variabler Zinssatz ist zu zahlen;
- ein Zinsderivat.
Die Kombination dieser Produkte sorgt dafür, dass der Kreditnehmer eine feste Vergütung für das geliehene Geld zahlt. Sinkt der variable Zinssatz, muss im Rahmen des Swap-Vertrags eine Nachzahlung geleistet werden. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten war in dem oben genannten Verfahren Gegenstand der Diskussion.
Gewinnstimmung
Vor dem Obersten Gerichtshof ist derzeit noch ein Verfahren darüber anhängig, wie im Bereich der Gewinne mit einem Zinsswap umzugehen ist. Diese Kassationssache betrifft einen Urteil des Amsterdamer Berufungsgerichts. Dieses Gericht ist der Ansicht, dass im Bereich der Gewinnrealisierung ein enger Zusammenhang zwischen dem Zinsswap und der Finanzierung besteht. Dies scheint im Einklang mit der aus den Urteilen des Obersten Gerichts abzuleitenden Doktrin der zusammenhängenden Verträge zu stehen. Aufgrund dieses Zusammenhangs darf die Bewertung des Swaps nicht losgelöst vom Darlehen erfolgen. Bei einem Rückgang des variablen Zinssatzes für das Darlehen lässt das Gericht daher nicht zu, dass der Swap zulasten des Gewinns aufgewertet wird. Es stellt sich nun die Frage, ob der Oberste Gerichtshof das Urteil zum Swap zur Finanzierung des Eigenheims auf den Gewinnbereich ausweitet.
