Die mit Mitarbeiteraktien verbundenen Kosten sind nicht abzugsfähig.
Abzugsverbot
Dieses Abzugsverbot ist in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 geregelt. Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat kürzlich über die Anwendung dieser Bestimmung entscheiden dürfen. Der Fall betrifft eine niederländische BV, die Teil eines französischen Konzerns ist. In den Niederlanden wurden zwei Aktienbeteiligungspläne eingeführt:
- ein Aktienbeteiligungsplan, der sich an alle Mitarbeiter der BV richtet;
- ein Anreizprogramm für die Mitglieder der Geschäftsführung der BV.
Im Rahmen des Aktienbeteiligungsplans können berechtigte Mitarbeiter gegen Bezahlung Aktien der französischen Muttergesellschaft der BV erwerben. Diese Aktien werden anschließend vom Mitarbeiter über einen Beteiligungsfonds gehalten. Danach haben diese Mitarbeiter Anspruch auf zusätzliche Aktien, sofern sie nach drei Jahren noch im Unternehmen beschäftigt sind.
Nachdem die zusätzlichen Anteile unverfallbar geworden sind, erhält die BV von der Muttergesellschaft eine Rechnung über die Anzahl der unverfallbar gewordenen Anteile, multipliziert mit dem historischen Kurs, zuzüglich eines begrenzten Betrags für Bank- und Verwaltungskosten. In ihrer Körperschaftsteuererklärung weist die BV diese Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen aus. Die BV legt jedoch Einspruch gegen den gemäß der Steuererklärung erlassenen endgültigen Körperschaftsteuerbescheid ein.
Gericht
Die BV macht geltend, dass der Anwendungsbereich des oben genannten Gesetzesartikels auf Fälle beschränkt sei, in denen der Konzern durch die Ausgabe neuer Aktien an Wert verliert, was zu einer Verwässerung auf Ebene der Aktionäre führt. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der genannte Gesetzesartikel bei der (tatsächlichen) Zuteilung von Ansprüchen auf Aktien greift, und kommt zu dem Schluss, dass die Kosten zu Recht nicht abgezogen wurden.
Es ist nicht klar, ob gegen das Urteil des Gerichts Berufung eingelegt wird.
