Kosten für Mahlzeiten sind nur begrenzt absetzbar

Kosten für Mahlzeiten, die nicht als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt gelten, sind nur begrenzt vom Gewinn abzugsfähig.

Begrenzt abzugsfähige Ausgaben

Bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind die betrieblichen Aufwendungen für folgende Posten nur begrenzt vom Gewinn abzugsfähig:

  • Essen, Trinken und Stimulanzien;
  • Repräsentationszwecke (einschließlich Empfänge, festliche Veranstaltungen und Unterhaltung);
  • Konferenzen, Seminare, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen.

Im Rahmen der Einkommensteuer sind von diesen Kosten 5.100 € nicht abzugsfähig. Falls der Betrag geringer ist, kann der Unternehmer in der Steuererklärung auch entscheiden, 20% der tatsächlichen Kosten nicht abzuziehen.

Für die Körperschaftsteuer sind von diesen Kosten 5.100 € nicht abzugsfähig, bzw., falls dieser Betrag höher ist, 0,4% der gesamten Lohnsumme. Der Unternehmer kann sich dafür entscheiden, 26,5% der tatsächlichen Kosten nicht abzuziehen.

Mahlzeiten

Selbstverständlich fallen die Kosten für Mahlzeiten unter die Kategorie “Lebensmittel, Getränke und Genussmittel”. Werden die Mahlzeiten jedoch mit Lohnsteuer belegt, handelt es sich um (vollständig abzugsfähige) Lohnkosten und nicht um (nur begrenzt abzugsfähige) Kosten für Lebensmittel, Getränke und Genussmittel.

In einem Fall In einem Urteil des Gerichts in ‘s-Hertogenbosch von Anfang dieses Jahres geht es um einen Supermarktbetreiber, der seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung stellt. Diese Zuwendungen gelten im Rahmen der Lohnsteuer als mehr als nur gelegentliche Geschäftsmahlzeiten, wodurch die Vergütung und die Zuwendung im Rahmen der Lohnsteuer gezielt von der Steuer befreit sind.

Der Gerichtshof bestätigt, dass die mit den Mahlzeiten verbundenen Kosten unter die Abzugsbeschränkung fallen, da auf die Mahlzeiten keine Lohnsteuer entrichtet wurde.

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