Appellationsgerichtshof Den Haag hat bestätigt, dass die Kosten für einen Haarschnitt nicht als Krankheitskosten abzugsfähig sind.
In dem Fall geht es um einen Steuerzahler, der Kosten in Höhe von 2.162 € für die Anschaffung eines Haarkunstwerks in der Einkommensteuererklärung als Krankheitskosten in der Kategorie der Ausgaben für Hilfsmittel absetzen möchte.
Der Steuerzahler und das Finanzamt sind sich einig, dass das Haarwerk aus medizinischen Gründen gekauft wurde. Dennoch sind die Kosten nicht abzugsfähig. Denn seit 2013 gilt die Regel, dass Zuzahlungen für Gesundheitsausgaben nicht abzugsfähig sind.
Der Steuerpflichtige erhielt von der Krankenversicherung einen Betrag von 552 € der Anschaffungskosten für die Haararbeiten. Da ein Anspruch auf Erstattung durch die Krankenkasse besteht, wird der Selbstbehalt (2.162 € - 552 € = 1.610 €) als Eigenanteil des Versicherten betrachtet, der nach der Krankenversicherungsverordnung geschuldet wird und nicht abzugsfähig ist.
In dem Fall, der dem Verfahren vor dem Gericht vorausging, verwies das Gericht noch auf eine Position von einer Wissensgruppe des Finanzamts zu den Kosten einer Perücke. Die Wissensgruppe entschied, dass die Kosten für den normalen Gebrauch einer Perücke (z. B. Wartungskosten) als Gesundheitskosten absetzbar sind. Da diese Kosten vollständig auf Rechnung des Versicherten gehen, liegt keine Eigenbeteiligung vor, so dass diese Kosten abzugsfähig sind.
