Eine bv hat für die Jahre 2019 bis 2021 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die bv argumentiert, dass dies daran liegt, dass die Erklärung nur mit eRecognition möglich ist. Die dafür anfallenden Kosten kann sie nicht bezahlen. Der Prüfer verhängte daher automatisch Null-Körperschaftsteuerbescheide für diese Jahre und ein Säumniszuschlag von 2.757 € für das Jahr 2021.
Kosten für eRecognition nicht unverhältnismäßig
Die Kosten von eRecognition sind nicht so hoch, dass sie im Verhältnis zu den Zielen, die der Finanzstaatssekretär mit der Einführung von eRecognition verfolgt, unverhältnismäßig sind. Solange die bv existiert, muss sie die jährlichen MwSt-Erklärungen mit eRecognition einreichen. Außerdem hat die bv nichts über die in den betreffenden Jahren entstandenen Verluste vorgebracht. Die Einsprüche gegen die Nullbescheide sind daher unbegründet.
Säumniszuschlag reduziert
Die bv räumt ein, dass sie die Körperschaftssteuererklärungen für die Jahre 2019 bis 2021 nicht (rechtzeitig) abgegeben hat. Die Verhängung eines Versäumniszuschlags für das Jahr 2021 war daher gerechtfertigt. Allerdings mindert das Gericht das Versäumnisurteil aufgrund der finanziellen Verhältnisse der bv. Die Strafe wird daher zunächst auf 500 € herabgesetzt.
Überschreitung einer angemessenen Frist
Die Geldbuße wird bei 'unangemessener Verzögerung' oder Überschreitung der angemessenen Frist weiter gesenkt. Seit der Bekanntgabe der Geldbuße sind mehr als 42 Monate vergangen. Die angemessene Frist von zwei Jahren wurde somit um 18 Monate überschritten. Die Geldbuße wird um 15% auf 425 € herabgesetzt.
