Kosten der dinglichen Jagdrechte

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In unserem Artikel Welche Kosten sind geschäftlich absetzbar? Wir haben kürzlich die Regeln beschrieben, anhand derer beurteilt wird, ob von Unternehmern entstandene Kosten als (ausreichend) geschäftlich und somit vom Gewinn abzugsfähig eingestuft werden können.

Vor dem Gericht in Den Bosch konnte ein Unternehmer (Geschäftsführer und Gesellschafter) kürzlich glaubhaft machen, dass die Kosten für ein deutsches Jagdpachtrecht in seiner konkreten Situation zu Recht zu Lasten des Gewinns der GmbH verbucht worden waren. Die B.V. betrieb ein Hotel mit (Wild-)Restaurant, und die Jagd diente der Kundenakquise sowie der Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen. Das erlegte Wild wurde im Restaurant verkauft. Der Richter berücksichtigte dabei auch, dass der DGA über ein Jagdrecht verfügte, dessen Kosten er selbst trug. Dass das deutsche Jagdpachtrecht auf den Namen des DGA lautete, änderte nichts an der geschäftsmäßigen Natur der Kosten, da solche Rechte nur auf den Namen einer natürlichen Person eingetragen werden können.

Im selben Verfahren stand auch der Abzug der Kosten für ein Nachtsichtgerät zur Diskussion. Der Geschäftsführer machte geltend, dass dieses zur Sicherung des Unternehmens verwendet worden sei. Der Richter stellte jedoch fest, dass das Nachtsichtgerät weder Tageslicht noch künstlichem Licht ausgesetzt werden durfte und dass das Firmengelände nachts von künstlichem Licht umgeben war. Der Abzug dieser Kosten wurde daher nicht anerkannt.

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