Ein Geschäftsführer macht geltend, dass seine GmbH strukturelle Verluste verzeichne und daher kein übliches Gehalt berücksichtigt werden müsse. Das Berufungsgericht Amsterdam schenkt ihm keinen Glauben. Die Körperschaftsteuererklärungen weisen über Jahre hinweg Kosten aus, die nahezu genau dem Umsatz entsprechen. Dies ist ohne nähere Erläuterung unwahrscheinlich. Zudem fehlen in den Bilanzen Bankguthaben und Eigenkapital, obwohl die GmbH über ein Bankkonto verfügt.
Keine Meldung der Lohnsteuern
Die GmbH vermietet Immobilien. Der Geschäftsführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er erbringt Leistungen für die GmbH, darunter den Abschluss von Miet- und Kaufverträgen. Die GmbH hat sich nicht als Lohnsteuerpflichtiger registriert und keine Lohnsteuererklärungen eingereicht. Der Geschäftsführer erhält zwar ein Gehalt über einen Lohnbuchhaltungsdienstleister, doch diese Lohnkosten wurden nicht an die GmbH weiterberechnet. Der Steuerprüfer erlegt einen Nachforderungsbescheid in Höhe von 13.210 € fest, basierend auf einem üblichen Gehalt von 28.125 € für die Jahre 2017 und 2018 zusammen. Dabei wendet der Steuerprüfer einen Teilzeitfaktor von 50% an.
Berufung auf strukturelle Verluste
Die GmbH macht geltend, dass sie in den betreffenden Jahren keinen Gewinn erzielt habe und dass aus diesem Grund kein übliches Gehalt zu berücksichtigen sei. Der Umsatz schwankt nach Angaben der GmbH seit Jahren um die 17.000 €. Der Steuerprüfer bestreitet dies. Aus den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019 bis einschließlich 2024 geht hervor, dass der Umsatz deutlich höher ist: zwischen 25.000 € und 66.000 € pro Jahr.
Unwahrscheinliche Kostenmuster
Das Gericht urteilt, dass die GmbH nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine langfristige Verlustsituation vorliegt. In den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019 bis einschließlich 2024 entsprechen die Kosten jeweils nahezu dem Umsatz. Ohne eine angemessene Erläuterung seitens der GmbH ist dies zumindest unwahrscheinlich. Zudem enthalten die Bilanzen keine Bankguthaben, obwohl feststeht, dass die GmbH über ein Bankkonto verfügt. Auch fehlt in den Bilanzen das Eigenkapital. Die GmbH hat für diese Feststellungen keine angemessene Erklärung abgegeben.
Der Prüfer der Körperschaftsteuer hat das übliche Gehalt als Kosten berücksichtigt
Der Lohnsteuerprüfer hat telefonisch Kontakt mit dem Körperschaftsteuerprüfer aufgenommen. Dieser erklärte, dass bei den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2019, 2020 und 2021 die von der GmbH geltend gemachten Kosten nicht ausreichend belegt seien. Der Steuerprüfer hat daher in jedem dieser Jahre ein übliches Gehalt als Kosten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist ein struktureller Verlust für diese Jahre nicht plausibel geworden.
Begründen Sie die Verlustsituation
Dieses Urteil zeigt, dass die Berufung auf eine strukturelle Verlustsituation zur Senkung des üblichen Lohns eine fundierte Begründung erfordert. Steuererklärungen, in denen die Kosten stets genau dem Umsatz entsprechen, werfen Fragen auf. Unvollständige Bilanzen verstärken das Misstrauen.
