Körperschaftsteuersatz steigt auf 25,81 TP3T

Der Körperschaftsteuersatz (KSt) wird ab 2022 von 25% auf 25,8%. Das ist notwendig, um die Senkung der Vermietersteuer und die Erhöhung der Gehälter im Gesundheitswesen zu finanzieren.

Tarifstufe

Es geht dabei um den Körperschaftsteuersatz für den steuerpflichtigen Betrag, der über der sogenannten Steuerstufe liegt. Die Steuerstufe wird ab 2022 auf € 395.000 (Im Jahr 2021 beträgt dieser Betrag 245.000 €).

Der Teil des steuerpflichtigen Betrags bis zu 395.000 € wird (unverändert) mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die Erhöhung des Steuersatzes auf 25,8% betrifft nur den Teil des steuerpflichtigen Betrags, der über 395.000 € liegt.

HINWEIS: Die Tariferhöhung ist Teil der Steuerpläne für 2022, die vom Parlament noch nicht verabschiedet wurden. Die Anhebung der Steuerstufe war bereits in den Steuerplänen der Vorjahre vorgesehen.

Steuerliche Einheit

Die Tariferhöhung könnte es für Unternehmer, deren steuerpflichtiges Einkommen über 395.000 € liegt, interessant machen, die steuerliche Einheit aufzulösen (ACHTUNG: Die Auflösung der steuerlichen Einheit im Rahmen der Körperschaftsteuer kann steuerliche Sanktionen nach sich ziehen.). Dann kann nämlich mehrfach von der Steuerstufe profitiert werden (der maximale Vorteil beträgt pro GmbH: 10,8% * 395.000 € = 42.660 €). Natürlich nur, wenn der steuerpflichtige Betrag aus geschäftlichen Gründen auf mehrere BVs aufgeteilt werden kann.

Umgekehrt können Gruppen von GmbHs, deren konsolidierter steuerpflichtiger Betrag 395.000 € nicht übersteigt, durch die Bildung einer steuerlichen Einheit Verwaltungsaufwand einsparen.

Gleichgewicht

Als der Körperschaftsteuersatz für den steuerpflichtigen Betrag unterhalb der Steuerstufe von 20% über 19% und 16,5% auf 15% gesenkt wurde, wurde der Steuersatz für wesentliche Beteiligungen von 25% (über 26,25%) auf 26,9% angehoben. Die Regierung begründete diese Erhöhung damals damit, dass das allgemeine Gleichgewicht zwischen der Besteuerung von Gewinnen aus Unternehmen und Gewinnen aus einer GmbH gewahrt werden müsse.

Die Anhebung des Körperschaftsteuersatzes ist natürlich Anlass, eine Senkung des Steuersatzes für wesentliche Beteiligungen zu fordern. Da lediglich der Körperschaftsteuersatz oberhalb der Steuerstufe angehoben wird, befürchten wir, dass die Regierung dieser Forderung nicht nachkommen wird.

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