
Ja, auch Stiftungen und Vereine können der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies wird von den Vorständen von Vereinen nicht immer ausreichend berücksichtigt. Über diese Steuer, aber auch über die anderen für Stiftungen und Vereine relevanten Steuern, kannst du in unserem ausführlichen Merkblatt nachlesen. Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen. Natürlich beantworten wir Gerne beantworten wir alle Ihre Fragen oder führen einen Steuercheck für die Stiftung oder den Verein durch, dessen Vorstand Sie sind.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftsteuer, kurz “Vpb” genannt, wird von juristischen Personen erhoben. Zu den juristischen Personen zählen die NV, die BV und die Genossenschaft. Aber auch Stiftungen und „normale“ Vereine können der Körperschaftsteuer unterliegen.
Mit der Körperschaftsteuer wird der von der juristischen Person erzielte Gewinn besteuert. Der Steuersatz beträgt 25%, jedoch sind auf die ersten 200.000 € des steuerpflichtigen Betrags “nur” 20% Körperschaftsteuer zu entrichten. In der Steuerpläne 2019, die derzeit im Parlament behandelt werden, ist eine deutliche Senkung dieser Sätze vorgesehen. Gerüchten zufolge soll der durch den Verzicht auf die Abschaffung der Dividendensteuer frei gewordene Spielraum in den öffentlichen Finanzen für eine noch weitergehende Senkung der Körperschaftsteuersätze genutzt werden.
Freistellung
Für Stiftungen und Vereine ist im Körperschaftsteuergesetz eine Befreiung vorgesehen. Diese Befreiung gilt, wenn der Jahresgewinn des Unternehmens weniger als 15.000 € oder über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 75.000 € beträgt (wobei der Gewinn in Verlustjahren auf null gesetzt wird).
Die Befreiung gilt automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Stiftungen und Vereine können sich dafür entscheiden, diese Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall müssen sie bei der Körperschaftsteuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen.
Diese Befreiung wurde vom Staatssekretär für Finanzen in einem Entscheidung. Wie ist beispielsweise bei Stiftungen und Vereinen vorzugehen, die noch keine fünf Jahre bestehen? Das Finanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Grenze von 75.000 € in diesem Fall anteilig zur Anzahl der Bestehensjahre anzuwenden ist. Für eine Stiftung, die seit 2 Jahren besteht, beträgt die Grenze: 2/5 * 75.000 € = 30.000 €. In dem Jahr, in dem die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird, fließt der Gewinn aus der Schlussabrechnung in die Beurteilung ein, ob die Gewinnschwelle überschritten wurde. Außerdem enthält der Beschluss Vorschriften zur Verrechnung von Verlusten über einen steuerbefreiten Zeitraum hinweg.
Die Höhe des Gewinns ist unter Anwendung aller “üblichen” steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen können fiktive Kosten für die Mittelbeschaffung und fiktive Personalkosten für ehrenamtliche Mitarbeiter abgezogen werden. Kulturelle Einrichtungen und SBBI (Einrichtungen zur Förderung des sozialen Interesses) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten ihrer Überschüsse eine Rücklage für die Wiederverwendung bilden.
Unternehmer
Indem wir zunächst die Befreiung erwähnen, weichen wir von der Reihenfolge im Gesetz ab. Die Befreiung gilt nämlich nur insoweit, als eine Stiftung oder ein Verein ein Unternehmen betreibt. Dies muss daher festgestellt werden, bevor die Befreiung geprüft wird. In der Praxis wird diese Reihenfolge jedoch manchmal aus den Augen verloren. Eine direkte Prüfung anhand der Befreiung führt dann zu der Schlussfolgerung, dass die Stiftung oder der Verein körperschaftsteuerpflichtig ist. Diese Schlussfolgerung ist jedoch falsch, wenn kein Unternehmen vorliegt.
Im Rahmen der Körperschaftsteuer liegt ein Unternehmen vor, wenn:
- eine Organisation von Kapital und Arbeit;
- mit denen am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird;
- mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen (Gewinnorientierung).
In der Rechtsprechung wird der Gewinnzweck in gewisser Weise objektiviert. Es ist nämlich festgelegt, dass ein Gewinnzweck vorliegt, wenn eine Stiftung oder ein Verein strukturell Überschüsse erzielt. Dies gilt auch dann, wenn diese Überschüsse zur Aufrechterhaltung der nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Stiftung oder des Vereins verwendet werden.
Werden die oben genannten Kriterien für das Unternehmertum nicht erfüllt, liegt für die Körperschaftsteuer dennoch eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn:
- mit einer Wirksamkeit, die der eines Unternehmens entspricht;
- es kommt zu einem Wettbewerb;
- mit natürlichen oder juristischen Personen, die der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
Subjektive Ausnahmen
Die oben beschriebene Befreiung ist eine sogenannte generelle Befreiung. Das bedeutet, dass die Befreiung für alle Stiftungen und Vereine gilt, die die Voraussetzungen erfüllen. Unabhängig von der Art der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten.
Das Körperschaftsteuergesetz sieht darüber hinaus eine Reihe subjektiver Befreiungen vor. Hier sind einige davon:
- anerkannte Landgüter;
- bestimmte Rentenversicherungsträger;
- Krankenhäuser, Altenheime und dergleichen;
- öffentliche Lesesäle und Bibliotheken.
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