Kooperierender Partner

Häufig arbeitet der Partner eines Unternehmers im Unternehmen mit. Soweit diese Tätigkeit über die “ehelichen Pflichten” hinausgeht, ist es durchaus angemessen, dass der Partner dafür eine Vergütung erhält.

Mindestens 5.000 €

Das Einkommensteuergesetz von 2001 sieht jedoch in Artikel 3.16 Absatz 4 Diese Vergütung wird erst dann berücksichtigt, wenn sie jährlich 5.000 € oder mehr beträgt. Erst dann darf die Vergütung vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden. Selbstverständlich muss der Partner die Vergütung nicht als Einkommen angeben, wenn die Kosten nicht abgezogen werden können.

Der Generalanwalt (A-G) beim Obersten Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass Meinung dass diese Regelung diskriminierend ist. Wenn andere Personen als der Partner des Unternehmers eine Vergütung von weniger als 5.000 € erhalten, ist diese Vergütung nämlich sehr wohl vom Unternehmensgewinn abzugsfähig.

Sollte der Oberste Gerichtshof der Schlussfolgerung des Generalanwalts folgen, wären auch Vergütungen an den Partner in Höhe von weniger als 5.000 € abzugsfähig. Natürlich gelten dabei die allgemeinen Regeln für den Nachweis von Kostenposten. Das bedeutet, dass der Partner tatsächlich Tätigkeiten ausüben muss und dass der Stundenlohn geschäftlich begründet sein muss.

Mitwirkungsabzug

Die steuerliche Alternative zur Mitwirkungsvergütung ist der Mitwirkungsfreibetrag. Der mitwirkende Partner des Unternehmers erhält in diesem Fall keine Vergütung. Der Unternehmer darf einen Betrag vom steuerlichen Gewinn abziehen. Dieser Abzug beträgt 4% des Gewinns, wenn der Partner im Kalenderjahr 1.750 oder mehr Stunden im Unternehmen mitgearbeitet hat. Für Partner, die weniger Stunden mitarbeiten, gelten niedrigere Abzugsprozentsätze.

Partner des Geschäftsführers

Die Regelungen zum Mitwirkungsfreibetrag und zur Mitwirkungsvergütung gelten nur für die Partner von Unternehmern im Rahmen der Einkommensteuer (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, VOFs). Partner eines geschäftsführenden Großaktionärs können bei der GmbH angestellt werden. Sie erhalten dann ein Gehalt, das vom Gewinn der GmbH abzugsfähig ist. Selbstverständlich muss es sich um eine geschäftsmäßige Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit handeln.

Die GmbH muss vom Gehalt des Partners Lohnsteuer einbehalten. Der Partner gibt das Gehalt selbstverständlich als Einkommen in seiner Einkommensteuererklärung an. Im Allgemeinen ist der Partner des Geschäftsführers nicht in der Sozialversicherung versichert. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Partner die Arbeit unter vergleichbaren Bedingungen und Umständen wie “normale” Arbeitnehmer verrichtet.

Vergütung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Im Übrigen versuchte der Beteiligte in dem Fall, in dem der Generalanwalt zu diesem Schluss kam, noch mit der Behauptung, dass die an den Partner gezahlten 1.500 € eine Aufwandsentschädigung seien. Ohne Erfolg. Die Abzugsbeschränkung bezieht sich nämlich auf Vergütungen an Partner. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Partner einen finanziellen Vorteil erzielen wollte. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Vergütung so gering ist, dass sie in keinem Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht.

Die Freiwilligenregelung im Lohnsteuerrecht, wonach der Partner die Vergütung steuerfrei erhalten könnte, kann selbstverständlich nicht angewendet werden. Diese Regelung gilt ausschließlich, wenn die Vergütung von nicht steuerpflichtigen Einrichtungen oder von Sportvereinen ausgezahlt wird.

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