
Ende 2015 wurde das Kontokorrentkonto des Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) bei seiner eigenen GmbH von der Steuerbehörde als Schwerpunkt bei der Prüfung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 eingestuft. Diese Ankündigung wurde jedoch vom Finanzministerium umgehend wieder zurückgezogen. Es ist jedoch klar, dass das Kontokorrentkonto weiterhin im Fokus des Finanzamts steht.
Entnahme
Dass das Girokonto des Geschäftsführers und Anteilseigners im Fokus der Steuerbehörde steht, geht unter anderem aus der Rechtsprechung hervor. Ein Beispiel hierfür ist ein aktuelles Urteil des Landgericht Nordholland. Dort wurde beschlossen, dass der jährliche Anstieg des Kontokorrents als Entnahme anzusehen sei. Der jährliche Anstieg betraf natürlich eine wachsende Verbindlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH.
Eine Gewinnentnahme aus einer BV stellt eine Dividendenausschüttung dar. Diese wird in Box 2 mit Einkommensteuer zum Steuersatz für wesentliche Beteiligungen von 25%. Dividenden sind nicht von dem Gewinn abzugsfähig, auf dessen Grundlage die Körperschaftsteuer berechnet wird.
In der vom Gericht Noord-Holland verhandelten Rechtssache ging es um eine Kontokorrentschuld, die sich wie folgt erhöhte:
- 100.716 € im Jahr 2009
- 189.859 € im Jahr 2010
- 167.724 € im Jahr 2011
Auf diese Beträge hat die Steuerbehörde die 25%-Steuer für die wesentliche Beteiligung des Geschäftsführers nachträglich erhoben.
Kontokorrentkonto
Was genau ist ein Kontokorrentkonto? Über das Kontokorrentkonto werden kleine Beträge hin und her verbucht. Und diese Beträge werden laufend miteinander verrechnet. Der Kontokorrentvertrag mit der GmbH muss geschäftlicher Natur sein, und die Parteien müssen sich an diese Geschäftsbedingungen halten.
Ein strukturell steigender Kontokorrentbestand ist vielmehr als ein Gelddarlehen qualifiziert werden. Selbstverständlich müssen die mit einem mit der eigenen GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag verbundenen Bedingungen auch wirtschaftlich sinnvoll sein, und diese Bedingungen sind grundsätzlich einzuhalten.
Fein
In dem oben genannten Fall wurden nicht nur die Steuern für die wesentliche Beteiligung nachträglich eingefordert, sondern es wurden auch erhebliche Verspätungsstrafen verhängt. Das Gericht bestätigte, dass grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die von der Steuerbehörde verhängten Strafen in Höhe von nicht weniger als 50% (aufgrund von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz) der nachträglich festgesetzten Steuer wurden vom Gericht jedoch herabgesetzt auf 25%.
In diesem Fall gab es daher einige Mängel hinsichtlich des Kontokorrentvertrags. Abgesehen von den hohen Beträgen, um die sich die Schulden des Geschäftsführers jährlich erhöhten (siehe oben), lag kein schriftlicher Kontokorrentvertrag vor. Die GmbH hatte keine Sicherheiten vereinbart, es gab weder Zinsen noch einen Tilgungsplan, und die GmbH hatte auch keine Inkassomaßnahmen ergriffen.
Auszahlung der Rente und/oder der Leibrente
In dem Fall vor dem Gericht Noord-Holland wurden die Entnahmen als Dividende besteuert. Wenn zum Vermögen der BV auch Pensions- und/oder Leibrentenverpflichtungen gehören, kann der Schaden noch wesentlich größer ausfallen. Die Entnahme der Mittel aus dem Vermögen der BV kann dann zum (fiktiven) Abkauf dieser Ansprüche führen. In diesem Fall wird der Gesamtwert der Ansprüche auf einmal der Lohn- oder Einkommensteuer unterworfen. Zudem sind dann 20% Nachverzinsungszinsen zu zahlen.
