
Am 10. Oktober 2017 wurden die Pläne der Regierung Rutte III vorgestellt. Viele Teile dieses Koalitionsvertrag 2017 waren bereits über die Presse durchgesickert. Im Folgenden gehen wir kurz auf einige Punkte ein. Der genaue Inhalt der geplanten Maßnahmen wird natürlich erst klar, sobald die erforderlichen Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.
Gerne besprechen wir mit dir, wie dein Steuerplanung passt in die Pläne der Regierung. Die meisten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag treten, so wie es derzeit aussieht, ab 2019 in Kraft. Es ist jedoch natürlich nicht ausgeschlossen, dass noch einige Punkte in die Steuerpläne für 2018 aufgenommen werden. Die Beratung dieser Pläne im Parlament wurde nicht ohne Grund verschoben.
Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter
Es wurden bereits mehrfach Versuche unternommen, die Höchstbeträge der Freiwilligenprogramm anzuheben. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass der Höchstbetrag der steuerfreien Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten von 1.500 € pro Jahr auf € 1.700. Diese Beträge gelten seit kurzem auch im Rahmen der Sozialhilfe.
Satz für wesentliche Beteiligungen
Erst gestern haben wir erläutert, dass die Abschaffung der Dividendensteuer, die tatsächlich im Koalitionsvertrag vorgesehen ist, nicht bedeutet, dass an Geschäftsführer ausgeschüttete Dividenden nicht besteuert werden. Hierfür gilt die Besteuerung von wesentlichen Beteiligungen (Box 2). In unserem Artikel Wir berechnen mit dem derzeitigen Steuersatz für wesentliche Beteiligungen von 25%. Dieser Steuersatz wird angehoben auf 27,3% im Jahr 2020 und 28,5% im Jahr 2021.
Senkung der Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt. Der niedrige Steuersatz sinkt von 20% auf 16%; der hohe Tarif von 25% nach 21%.
Die zuvor angekündigte Anhebung der Steuerstufe wird jedoch nicht umgesetzt. Der niedrige Steuersatz wird auf den steuerpflichtigen Betrag bis zu 200.000 € angewandt (ursprünglich war angekündigt worden, dass dieser auf 350.000 € angehoben werden sollte).
Zudem wird der Betrag, auf den Körperschaftsteuer zu entrichten ist – die Steuerbemessungsgrundlage –, erhöht. Dies geschieht durch:
- die Abzugsfähigkeit der Zinsen auf Fremdkapital zu beschränken;
- die Abschreibung auf selbst genutzte Gebäude auf einen Mindestwert von 100% des WOZ-Wertes zu begrenzen (dieser Mindestwert beträgt derzeit 50% des WOZ-Wertes).
Zwei Steuersätze für die Einkommensteuer
In Kasten 1 werden die derzeitigen vier Tarifstufen auf zwei reduziert:
- ein Grundtarif von 36,93% (Diese Steuerklasse gilt bis zu einem Einkommen in Box 1 von € 68.507 und dieser Betrag wird nicht indexiert);
- ein Spitzentarif von 49,5% (zu zahlen auf den übersteigenden Einkommensbetrag in Box 1).
Rund um das eigene Haus werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Der Pauschalbetrag für Eigenheime wird gesenkt;
- Der sogenannte „Hillenaftrek“ wird (schrittweise über einen Zeitraum von nicht weniger als 30 Jahren) abgeschafft;
- Der Hypothekenzinsabzug wird in Schritten von 3% pro Jahr auf den Basissatz von Box 1 gesenkt.
Für Unternehmer wird der Selbstständigenfreibetrag gesenkt. Dies geschieht ab 2020 in Schritten von 3% pro Jahr bis zum Basissatz.
In Feld 3 muss eine Angleichung an die tatsächliche Rendite erfolgen. Wie? Das wird noch genauer untersucht. In der Zwischenzeit wird der steuerfreie Freibetrag von 25.000 € auf € 30.000.
Löhne
Bei der Lohnsteuer wird, wie erwartet, die 30% Steuerung beibehalten. Die Laufzeit wird jedoch von 8 auf 5 Jahre.
Die DBA-Gesetz, dessen Durchsetzung noch nie in Angriff genommen wurde, wird im Koalitionsvertrag beiseite geschoben. Es wird zwei Kategorien von “Selbstständigen ohne Angestellte” geben:
- Es handelt sich um eine Arbeitsvertrag bei einem niedrigen Tarif in Verbindung mit einer langen Vertragslaufzeit;
- Man kann wählen zwischen Selbstständigkeit (bei „out“) bei einem hohen Tarif in Verbindung mit einer kurzen Vertragslaufzeit (mit einer Auftraggebererklärung, die über ein Webmodul ausgefüllt wird).
MEHRWERTSTEUER
Was die Mehrwertsteuer betrifft, ist die Maßnahme einfach, hat aber erhebliche Auswirkungen. Die sprichwörtlichen „Zuckerl“ des Koalitionsvertrags werden unter anderem durch eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes finanziert. Dieser Satz steigt von 6% auf 9%.
