Kleinstunternehmen

20151026_Kleinstunternehmen_VWGNijhof

Ab dem 1. November 2015 wird in Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen erhält weitreichende Ausnahmen hinsichtlich des Inhalts des Jahresabschlusses. Dies gilt sowohl für den Gründungsjahresabschluss als auch für die zu veröffentlichenden Unterlagen. Der verkürzte Jahresabschluss eines Kleinstunternehmens darf zudem auf der Grundlage steuerlicher Grundsätze erstellt werden, wobei auf die Angabe von transitorischen Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit den sonstigen Betriebskosten verzichtet werden kann.

Ein Unternehmen gilt in einem Geschäftsjahr als Kleinstunternehmen, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
– der Wert der Vermögenswerte beträgt höchstens 350.000 € (bewertet zum Anschaffungswert);
– Der Nettoumsatz des Geschäftsjahres beträgt höchstens 700.000 €;
– Die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten beträgt im Geschäftsjahr weniger als 10.
Diese Vorschriften gelten natürlich nur für juristische Personen (wie die N.V., die B.V. und Genossenschaften). Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bezieht sich nämlich ausschließlich auf juristische Personen.

Ob es sinnvoll ist, den Jahresabschluss als Kleinstunternehmen zu erstellen (oder erstellen zu lassen), hängt von den Zwecken ab, für die der Jahresabschluss erstellt wird. Sind der Unternehmer und das Finanzamt die einzigen Nutzer der Informationen, reicht in der Regel ein verkürzter Jahresabschluss aus. Wenn jedoch beispielsweise die Bank und/oder andere Beteiligte die (Informationen aus dem) Jahresabschluss nutzen, kann es sinnvoll sein, dennoch einen Jahresabschluss auf der Grundlage der umfassenderen Standards zu erstellen (oder erstellen zu lassen).

Inhaltsübersicht