Eine Frau erhält eine AOW-Leistung von nur 328 € pro Jahr. Außerdem erhält sie eine deutsche Rente von über 26.000 €. Aufgrund dieser minimalen AOW-Leistung ist sie in den Niederlanden krankenversichert (Zvw). Die Zvw-Abgabe wird auf ihr gesamtes Einkommen, einschließlich der deutschen Rente, berechnet. Sie beantragt bei der SVB, die AOW rückwirkend zu stoppen, legt aber zu spät Einspruch ein. Das Finanzgericht kann ihr nicht helfen.
Keine Befreiung Zvw
Die Frau wohnt in den Niederlanden und bezieht eine Rente aus Deutschland. Die SVB befreit sie 2007 von der Versicherungspflicht für das AOW, das Algemene nabestaandenwet und das Algemene Kinderbijslagwet. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die AWBZ und die Zvw. Sie erhält eine geringe AOW-Leistung von 328 € pro Jahr. Aufgrund dieser Leistung ist sie nach der Zvw versicherungspflichtig. Der Prüfer setzt eine Zvw-Bemessung für ein Beitragsaufkommen von 26.258 € fest, das der Summe ihrer deutschen Rentenzahlungen entspricht.
Zu später Einspruch bei SVB
Die Frau beantragt bei der SVB die Einstellung der staatlichen Rentenleistung. Die SVB stellt die Leistung zum 1. Dezember 2023 ein, lehnt aber eine Rückwirkung auf 2019 ab. Die Frau legt Einspruch gegen diese Ablehnung ein, aber zu spät. Das Gericht erklärt ihren Einspruch für unbegründet. Sie wendet sich daraufhin an das Finanzgericht und beantragt, die SVB zu verpflichten, die Leistung dennoch rückwirkend einzustellen.
Der Inspektor gab rechtzeitig Ratschläge
Die Frau macht außerdem geltend, dass der Inspektor sie auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, bei der SVB einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Das Gericht lehnt dies ab. Der Inspektor hatte ihrem Bevollmächtigten bereits am 23. Oktober 2023 per E-Mail mitgeteilt, er solle bei der SVB die Aufhebung der Versicherungspflicht beantragen und fragen, ob die erhaltene AOW-Leistung zurückerstattet werden könne. Das war lange vor dem Bescheid vom 28. November 2023. Es liegt also kein Mangel in der Informationspflicht vor.
Das Finanzgericht ist unzuständig
Das Gericht entscheidet, dass der Zvw-Bescheid rechtmäßig ist. Die Frau ist versichert, also schuldet sie den Beitrag. Als Steuergericht ist das Berufungsgericht nicht befugt, die SVB anzuweisen, die Versicherungspflicht rückwirkend aufzuheben. Gegen Entscheidungen der SVB ist der Rechtsweg zum allgemeinen Verwaltungsgericht gegeben. Die Frau hat diesen Weg beschritten, aber ihr Einspruch kam zu spät.
Die Fristen sind streng
Dieses Urteil verdeutlicht, wie eine kleine staatliche Rentenleistung große steuerliche Folgen haben kann. Aufgrund der Versicherungspflicht, die sich aus dieser Leistung ergibt, wird die gesamte ausländische Rente in die Zvw-Abgabe einbezogen. Wer dies vermeiden will, sollte rechtzeitig bei der SVB vorstellig werden. Ein verspäteter Einspruch verschließt die Tür zu einer materiellen Veranlagung.
