Klausel über Studienkosten ist nichtig

Gericht Midden-Nederland hat festgelegt, dass sich ein Arbeitgeber nicht auf die Klausel über Studienkosten berufen kann, wenn es sich um eine notwendige Ausbildung handelt.

Klausel zu den Studienkosten

Die Klausel über die Ausbildungskosten besagt, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des (befristeten) Arbeitsvertrags die Kosten, die dem Arbeitgeber für seine Ausbildung entstanden sind, (teilweise) an den Arbeitgeber zurückzahlen muss.

Der Arbeitgeber befasst sich mit der Inspektion, Analyse und Bestandsaufnahme von Asbest. Für ihre Tätigkeit als Inspektoren/Analysten mussten die Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers eine interne Schulung absolvieren, die möglicherweise durch externe Kurse und Schulungen ergänzt wurde.

Man ahnt es schon, sonst wäre es nicht zu einem Rechtsstreit gekommen: Die Arbeitsverträge laufen aus, und der Arbeitgeber fordert vom Arbeitnehmer die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt mehr als 22.000 €. Der Arbeitnehmer bestreitet diese Forderung.

Nichtig

Das Gericht erklärt die Klausel über die Ausbildungskosten für nichtig. Die Ausbildung ist nämlich für die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich, und in diesem Fall sieht das § 7:611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fortbildung kostenlos anbieten muss. Zudem gilt die Fortbildungszeit als Arbeitszeit, und die Fortbildung muss, soweit möglich, zu Zeiten stattfinden, zu denen Arbeit zu verrichten ist. Der Arbeitgeber bestätigt während der mündlichen Verhandlung des Falles, dass die Fortbildung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist und dass es sich nicht um eine Fortbildung handelt, über die die Arbeitnehmer bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit verfügen müssen.

Gute Arbeitgeberpraxis

Das Gericht urteilt zudem, dass sich der Arbeitgeber nicht so verhalten hat, wie es einem guten Arbeitgeber gebührt. So fehlt eine ordnungsgemäße Aufschlüsselung der vom Arbeitgeber getragenen internen Ausbildungskosten (das Gericht stellt fest, dass unter die Studienkostenklausel nur die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers fallen können, nicht jedoch ein (Gewinn-)Aufschlag). Zudem hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die für sie schwerwiegende Konsequenz der Rückzahlung der Ausbildungskosten nicht ausreichend verdeutlicht.

Inhaltsübersicht