Die Regierung berichtet in einem umfangreichen Brief der Kammer dass ab dem 1. Januar 2025 wieder aktiv geprüft wird, ob Selbstständige tatsächlich als Selbstständige tätig sind.
Moratorium auf die Durchsetzung
Zu diesem Zeitpunkt soll das sogenannte Durchsetzungsmoratorium aufgehoben werden. Dieser schwierige Begriff bedeutet nichts anderes, als dass die Steuerbehörde nicht aktiv (oder zumindest nur in sehr begrenztem Umfang) prüft, ob in einem Arbeitsverhältnis tatsächlich eine solche Selbstständigkeit vorliegt, dass der Auftraggeber auf die gezahlte Vergütung keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
Bevor es soweit ist, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Vertragsformen von Arbeitnehmern und Selbstständigen;
- Klärung der Regeln dazu, wann man als Arbeitnehmer und wann als Selbstständiger tätig ist;
- Stärkung und Verbesserung der Durchsetzung.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen
In diesem Bereich sehen die Steuerpläne für 2023 unter anderem den beschleunigten Abbau des Selbstständigenfreibetrags und die schrittweise Abschaffung der steuerlichen Altersrücklage vor. Mit diesen Maßnahmen wird die Steuerbelastung des Einkommens von Selbstständigen (Gewinn) stärker an die Steuerbelastung des Einkommens von Arbeitnehmern (Lohn) angeglichen.
Erläuterung der Regeln
Um die Vorschriften zu präzisieren, beabsichtigt die Regierung, die folgenden drei Kernelemente aus der Rechtsprechung in Rechtsvorschriften zu verankern (eine ausführliche Erläuterung zu diesem Punkt ist im Anhang enthalten Beurteilung des Autoritätsverhältnisses (im Schreiben an das Parlament).
- Werden Anweisungen erteilt und wird die Arbeit überwacht (materielle Weisungsbefugnis)?
- Ist die Tätigkeit organisatorisch in die Struktur des Auftraggebers eingebettet?
- Liegt eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit vor?
Rechtsvermutung eines Arbeitsvertrags
Es wird eine Rechtsvermutung hinsichtlich des Bestehens eines Arbeitsvertrags eingeführt. Diese ist an einen Stundensatz geknüpft. Diese Rechtsvermutung funktioniert so, dass, wenn ein Auftragnehmer geltend macht, Arbeitnehmer zu sein, der Auftraggeber nachweisen muss, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt.
