
Das Finanzministerium hat (endlich) Klarheit darüber geschaffen, wie im Rahmen der Mehrwertsteuer mit Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Aufsichtsorganen umzugehen ist. Dies ist in einer neuen Entscheidung.
Steuerbefreite Organisationen
Dies ist vor allem für steuerbefreite Organisationen von Bedeutung. Die Mehrwertsteuer, die die Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden diesen Organisationen in Rechnung stellen, ist nämlich nicht abzugsfähig. Diese Mehrwertsteuer bleibt “hängen” und führt für die Organisation zu höheren Kosten.
Diese Organisationen tun gut daran, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob ihre Aufsichtsratsmitglieder und Aufsichtsbehörden von der Mehrwertsteuer befreit sind. Sollte zu Unrecht Mehrwertsteuer berechnet worden sein, kann dies ab dem 13. Juni 2019 werden rückerstattet. Der Aufsichtsratsmitglied oder Aufsichtsbeauftragte stellt eine Gutschrift über den Mehrwertsteuerbetrag aus, beantragt die Rückerstattung der abgeführten Mehrwertsteuer beim Finanzamt und leitet diesen Betrag an die Organisation weiter, bei der er oder sie als Aufsichtsratsmitglied oder Aufsichtsbeauftragter tätig ist.
REMEMBER: Der Wirtschaftsprüfer oder Aufsichtsbeauftragte muss bei der Steuerbehörde die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen (je nach Betrag kann dies in der nächsten Mehrwertsteuererklärung erfolgen oder es müssen Nacherklärungen eingereicht werden). Die Steuerbehörde erstattet die Steuer nicht von sich aus.
Im Übrigen werden sich Aufsichtsratsmitglieder und Aufsichtsbehörden in vielen Fällen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (KOR) entschieden haben. In diesem Fall sind ihre Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Seit dem 1. Januar 2020 muss die Anwendung der KOR im Voraus beantragt werden. Der Umsatz eines Kleinunternehmers darf pro Kalenderjahr 10.000 € nicht überschreiten.
Steuerlich absetzbare Organisationen
Organisationen, die die gesamte Mehrwertsteuer abziehen können, haben natürlich keinen Vorteil von einer Berichtigung. Der Beschluss bestätigt daher, dass diese Organisationen den Abzug der ihnen von ihren Aufsichtsratsmitgliedern und Aufsichtsbehörden in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht rückgängig machen müssen. Selbstverständlich kann diese Genehmigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Beauftragte oder Aufsichtsbeauftragte seine Rechnungen nicht gutschreibt.
REMEMBER: Es ist jedoch wichtig, dass diese Organisationen ihre Aufsichtsratsmitglieder und Aufsichtsbehörden darüber informieren, dass sie keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen dürfen. Denn nach dem 6. Mai 2021 zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer darf nämlich nicht mehr abgezogen werden.
Grundregel
Das oben genannte Datum, der 13. Juni 2019, ist das Datum, an dem der Europäische Gerichtshof die Urteil OI war. Das Finanzamt leitet aus diesem Urteil zu Recht den Grundsatz ab, dass Aufsichtsratsmitglieder und Aufsichtsbehörden nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Beauftragte oder die Aufsichtsbehörde hinreichend eigenständig handelt. In den allermeisten Fällen handelt ein Aufsichtsgremium als solches. Die Mitglieder des Gremiums handeln nicht individuell und tragen keine individuelle Verantwortung.
Im Entscheidung Dort erfahren Sie, welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
