Klarheit bezüglich der Bewertung einer Schenkung in Form einer Immobilie

In einem neuen Entscheidung Im Zusammenhang mit der Bewertung im Rahmen von Schenkungs- und Erbschaftsbelastungen hat der Staatssekretär für Finanzen Klarheit darüber geschaffen, wie die Schenkung einer Wohnung zu bewerten ist.

WOZ-Wert

Bei Wohnimmobilien wird im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer der von der Gemeinde festgelegte WOZ-Wert zugrunde gelegt. Als Wohnimmobilien gelten im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer alle Immobilien, die als Wohnraum genutzt werden.

Um die Frage zu beantworten, ob es sich um eine Schenkung (Geschenk) handelt, muss jedoch der Marktwert (WEV) herangezogen werden. Auf dem aktuellen Wohnungsmarkt liegt der Marktwert in vielen Fällen (deutlich) über dem WOZ-Wert. Einerseits, weil der WOZ-Wert auf einem Stichtag liegt, der ein Jahr zurückliegt (der WOZ-Wert für 2021 basiert auf dem Stichtag 1. Januar 2020). Andererseits steigen die Immobilienpreise.

Beispiel 1

Der Staatssekretär führt in dem Beschluss folgendes Beispiel an: Der WOZ-Wert der Immobilie beträgt 280.000 €; der WEV 300.000 €. Die Immobilie wird für 290.000 € an ein Familienmitglied verkauft. Da der Kaufpreis unter dem WEV liegt, handelt es sich um eine Schenkung. Für die Schenkungssteuer muss diese Schenkung bewertet werden, wobei der WOZ-Wert zugrunde zu legen ist. Da der Kaufpreis höher ist als der WOZ-Wert, beträgt der Wert der Schenkung null und es wird keine Schenkungssteuer erhoben.

Beispiel 2

Das zweite Beispiel in dem Beschluss betrifft die umgekehrte Situation: WEV 270.000 €, WOZ 280.000 € und Kaufpreis 200.000 €. Auch hier liegt eine Schenkung vor, da der Kaufpreis unter dem WEV liegt. Die Bewertung der Schenkung muss auf der Grundlage des WOZ-Wertes erfolgen. Der Schenkungssteuer unterliegende Betrag beträgt: 280.000 € – 200.000 € = 80.000 €.

Erlass

Es muss sich tatsächlich um eine Schenkung der Immobilie handeln. Die Bewertungsregel gilt nicht, wenn es sich um einen Erlass des noch ausstehenden Kaufpreises für eine Immobilie handelt, es sei denn, spätestens am Tag der Unterzeichnung der notariellen Übertragungsurkunde wurden 90% oder mehr des Kaufpreises erlassen. Dieser Schwellenwert von 90% wurde vom Staatssekretär als „Safe Haven“ festgelegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Finanzgericht auch einen niedrigeren Prozentsatz als ausreichend erachtet.

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