
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden dass für niederländische Fahrer, die bei einem zyprischen Arbeitgeber beschäftigt sind, nicht die zyprischen Sozialversicherungsvorschriften gelten. Damit scheint die Zypern-Route abgeschlossen zu sein.
Zypern-Route
Bei der „Zypern-Route“ schließen die Fahrer einen Arbeitsvertrag mit einer in Zypern ansässigen Ltd. ab. Diese Ltd. schließt Verträge mit niederländischen Transportunternehmen, auf deren Grundlage die Fahrer für diese Transportunternehmen ihre Tätigkeiten im Rahmen des internationalen Verkehrs ausüben.
Die Sozialversicherungsbank (SVB) vertritt die Auffassung, dass diese Fahrer in den Niederlanden versichert sind, was (natürlich) zur Folge hat, dass die Beiträge in den Niederlanden zu entrichten sind. Die Transportunternehmen sind der Ansicht, dass die Beiträge in Zypern zu entrichten sind. Die Beiträge in Zypern sind deutlich niedriger als die in den Niederlanden.
Formell oder materiell
Der Gerichtshof entscheidet, dass für die Versicherungspflicht nicht das formale, sondern das materielle Arbeitsverhältnis ausschlaggebend ist.
Das formelle Arbeitsverhältnis besteht mit der zyprischen Ltd. Der Arbeitsvertrag wurde mit der Ltd. geschlossen.
Entscheidend für die Frage, wer der Arbeitgeber des Fahrers ist, ist jedoch das tatsächliche Arbeitsverhältnis. Dieses besteht gegenüber demjenigen, der:
- die tatsächliche Weisungsgewalt über den Fahrer ausübt;
- die Lohnkosten tatsächlich trägt;
- tatsächlich befugt ist, den Fahrer zu entlassen.
Die Fakten sind entscheidend
Mit diesem Urteil steht fest, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses materiell geprüft werden muss. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass die „Zypern-Route“ in allen Fällen ausgeschlossen ist. Dazu muss untersucht werden, wie die Parteien tatsächlich miteinander umgehen. Nach einer solchen Prüfung könnte man zu dem Schluss kommen, dass in dieser Situation nicht nur das formale, sondern auch das materielle Arbeitsverhältnis in Zypern besteht.
A1-Erklärung
Darüber hinaus wird die Versicherungspflicht für die Sozialversicherungen innerhalb der Europäischen Union anhand sogenannter A1-Bescheinigungen festgelegt. Diese Bescheinigungen werden von den Mitgliedstaaten ohne eingehende Prüfung ausgestellt. Eine einmal ausgestellte Bescheinigung muss von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass eine ausgestellte A1-Bescheinigung im Widerspruch zum tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis steht, muss der betreffende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die A1-Bescheinigung ausgestellt hat, auffordern, diese zu widerrufen.
