Keine zusätzliche Übergangsentschädigung nach vorheriger eigener Entlassung

Oberstes Gericht: Haben Sie selbst gekündigt? Dann werden diese Jahre später bei der Berechnung der Übergangsentschädigung nicht mehr berücksichtigt.

Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Mitarbeiter arbeitet jahrelang für Sie, kündigt selbst, kehrt aber später wieder zurück. Wenn das Arbeitsverhältnis danach erneut endet, müssen Sie dann auch für diesen ersten Zeitraum eine Übergangsentschädigung zahlen?

Diese Frage lag dem Obersten Gerichtshof vor. Und die Antwort ist nun klar: Nein.

Was ist passiert?

Ein Arbeitnehmer war seit 2011 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2017 beschloss er, von sich aus zu kündigen. Einige Monate später kehrte er jedoch wieder zurück. Als das Arbeitsverhältnis schließlich erneut scheiterte, kam es zu der Diskussion: Müssen die Jahre vor seiner eigenen Kündigung bei der Berechnung der Übergangsentschädigung berücksichtigt werden?

Der Arbeitnehmer war dieser Meinung. Der Arbeitgeber nicht.

Der Oberste Gerichtshof bezieht Stellung

Der Oberste Gerichtshof erklärt, dass die Übergangsentschädigung für Fälle vorgesehen ist, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt. Nicht jedoch, wenn der Arbeitnehmer selbst beschließt, das Unternehmen zu verlassen.

Deshalb gilt: Wenn jemand in der Vergangenheit selbst gekündigt hat, werden diese Jahre bei der Berechnung der Übergangsentschädigung im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt. Es sei denn, der Arbeitnehmer musste damals aufgrund eines schwerwiegenden, vom Arbeitgeber zu vertretenden Verhaltens das Unternehmen verlassen – was hier jedoch nicht der Fall war.

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