Eine GmbH führt jahrelang niederländische Mehrwertsteuer für Fernverkäufe an belgische Privatpersonen ab. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Umsatzschwelle für Fernverkäufe überschritten wurde, wodurch die Mehrwertsteuer in Belgien fällig wird. Die belgische Steuerbehörde erlässt Nachforderungsbescheide, die die GmbH begleicht. Die GmbH reicht daraufhin ergänzende Steuererklärungen ein und beantragt die Rückerstattung der in den Niederlanden abgeführten Mehrwertsteuer. Der Steuerprüfer erstattet einen Betrag in Höhe von 1,4 Millionen Euro.
Die GmbH beantragt daraufhin die Erstattung von Beitreibungszinsen auf die zurückerstatteten Beträge. Der Finanzbeamte lehnt diesen Antrag ab, da er nicht fristgerecht gestellt wurde. Das Gericht erklärt die Klagen der GmbH für begründet und spricht eine Zinszahlung zu. Im Berufungsverfahren macht der Finanzbeamte geltend, dass die Verantwortung für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer bei der GmbH selbst liege. Die fehlerhafte Anwendung der Regelung für Fernverkäufe sei ausschließlich der GmbH zuzuschreiben. Nach Ansicht des Finanzamts muss es keine Verzugszinsen erstatten, da die Steuer nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sei.
Für die Frage, ob eine Steuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurde, ist das Urteil 'Dinkelland' maßgeblich, so urteilt das Gericht. Das Gericht leitet daraus ab, dass es sehr wohl von Bedeutung ist, ob dem Unternehmer ein Vorwurf gemacht werden kann. In diesem Fall ist unstreitig, dass die ursprünglich angegebene und abgeführte Mehrwertsteuer auf einem Fehler der GmbH beruhte und nicht dem Steuerprüfer anzulasten war. Obwohl es in der Rechtssache 'Dinkelland' um Vorsteuer ging, sieht das Gericht keinen Grund, hier eine Unterscheidung zu treffen. Die erstattete Mehrwertsteuer gilt daher nicht als im Widerspruch zum Unionsrecht erhobene Steuer. Die GmbH hat keinen Anspruch auf Erstattung von Nachverzinsung.
