Kein VAR, kein BGL, aber was dann?

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Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (VAR) ist ein mittlerweile bekanntes Instrument, um Kunden von ZZPlern von der Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer und Beiträgen zu befreien. Aber die VAR verursachte Probleme und wurde abgeschafft. Als Alternative hat der Gesetzgeber das Beschikking geen loonheffingen (BGL). Der BGL hat jedoch die Ziellinie des Gesetzgebungsverfahrens nicht erreicht und wird nie eingeführt werden. Aber was wird es sein?

Die Antwort auf diese Frage lautet: durch das Finanzamt genehmigte (Muster-)Vereinbarungen. Das hat Finanzstaatssekretär Wiebes in einem Schreiben an den Bundestag angekündigt und erläutert. Eine passende Abkürzung für das neue Phänomen haben wir noch nicht gefunden.

Der Kern der Alternative zur VAR besteht darin, dass Interessengruppen von Auftraggebern und ZZP-Teilnehmern sowie einzelne Auftraggeber und ZZP-Teilnehmer (Muster-)Vereinbarungen bei der Steuer- und Zollverwaltung zur Genehmigung einreichen. Die genehmigten (Muster-)Vereinbarungen werden auf der Website der Steuerbehörde veröffentlicht und können auf diesem Weg von jedermann genutzt werden.

Natürlich ist es wichtig, dass der Kunde eines ZZP-ers nicht im Nachhinein mit der Verpflichtung zur Zahlung von Einkommenssteuer und Beiträgen konfrontiert werden möchte. Deshalb ist ein Kunde von dieser Verpflichtung befreit, wenn er einen von den Steuerbehörden genehmigten (Muster-)Vertrag verwendet. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der ZZP-er tatsächlich für den Kunden wie in der (Muster-)Vereinbarung beschrieben gearbeitet hat. Stellt das Finanzamt im Nachhinein fest, dass dies nicht der Fall ist, kann es dem Auftraggeber dennoch eine oder mehrere Korrekturverpflichtungen oder eine oder mehrere Nachveranlagungen von Lohnsteuer und Beiträgen auferlegen. Dies kann auch dadurch ausgelöst werden, dass sich der ZZP-ler an das UWV wendet und behauptet, er sei doch versichert, weil er in der Praxis nicht entsprechend der abgeschlossenen (Muster-)Vereinbarung gearbeitet habe. Das UWV leitet diese Informationen dann an die Steuerverwaltung weiter, die daraufhin eine Untersuchung durchführt, die zu Korrekturverpflichtungen oder zusätzlichen Steuerveranlagungen führen kann oder auch nicht.

Für den ZZP-er bedeutet die Verwendung einer genehmigten (Muster-)Vereinbarung nicht, dass das erzielte Einkommen (als Gehalt, Ergebnis einer anderen Arbeit oder Gewinn aus einem Geschäft) zu qualifizieren ist.

Die Veranlagung des Finanzamtes betrifft nur die Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer und Beiträgen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Zivilgericht im Nachhinein zu dem Schluss kommt, dass im Hinblick auf eine vom Finanzamt genehmigte (Muster-)Vereinbarung ein (zivilrechtlicher) Arbeitsvertrag vorliegt. In diesem Fall ist der ZZP-er rückwirkend in der Arbeitnehmerversicherung versichert und es kann ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden. Eine Nachveranlagung zu Lohnsteuer und Beiträgen ist dann aber grundsätzlich nicht möglich. Dies ist natürlich ein Grund, die Genehmigung für den entsprechenden (Muster-)Vertrag zurückzuziehen.

Die Antwort auf die Frage, ob sich durch die neuen Regeln so viel ändern wird, lassen wir gerne vorerst offen. Wir erwarten mit Spannung die Texte der genehmigten (Muster-)Vereinbarungen. Bis Oktober 2015 sollen etwa 40 verschiedene (branchenspezifische und allgemeine) auf der Website der Steuer- und Zollverwaltung veröffentlicht werden. Der voraussichtliche Termin für das Inkrafttreten der neuen Verordnung ist der 1. Januar 2016. Bis dahin bleiben natürlich die Vorschriften über die VAR in Kraft.

 

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