Keine Steuerabzugsmöglichkeit für Spenden ohne niederländische ANBI-Registrierung

Ein Mann tätigt Spenden an Einrichtungen in Deutschland und der Schweiz. Diese Einrichtungen sind in ihrem jeweiligen Land als gemeinnützig anerkannt, haben jedoch keinen niederländischen ANBI-Status beantragt. Der Steuerprüfer verweigert daher den Spendenabzug. Der Mann macht geltend, dass die Registrierungsvoraussetzung gegen den freien Kapitalverkehr verstoße. Von ausländischen Einrichtungen könne seiner Meinung nach nicht verlangt werden, dass sie in den Niederlanden einen ANBI-Status beantragen.

Anmeldevoraussetzung

Der Mann beruft sich auf das Urteil „Persche“ des Gerichtshofs. Er macht geltend, dass die ausländischen Einrichtungen ebenfalls die niederländischen materiellen Voraussetzungen für einen ANBI-Status erfüllen. Aufgrund des aufwendigen Registrierungsverfahrens kann von ausländischen Einrichtungen nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie in den Niederlanden einen Antrag stellen. Die Registrierungsvoraussetzung stellt daher ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr dar.

Keine Unterscheidung

Das Berufungsgericht weist dieses Vorbringen zurück. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Sitzort, und das Verfahren ist nicht unangemessen belastend. Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass die Registrierungsvoraussetzung rechtlich keine Unterscheidung nach dem Sitzort trifft. Sowohl in den Niederlanden als auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen können beantragen, als ANBI anerkannt zu werden. Auch von einer indirekten Unterscheidung kann keine Rede sein. Die Voraussetzung betrifft ihrer Art nach ausländische Einrichtungen nicht stärker als inländische. Dass das Antragsverfahren aufwendig ist, gilt gleichermaßen für niederländische Einrichtungen. Von den festgelegten Voraussetzungen lässt sich nicht sagen, dass ausländische Einrichtungen faktisch davon ausgeschlossen wären, weil es für sie unmöglich oder äußerst schwierig wäre, diese zu erfüllen. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, Vorabentscheidungsfragen zu stellen.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:136 | 29.01.2026
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