Eine Wohnungsbaugesellschaft bildet eine steuerliche Rückstellung für künftige Instandhaltungsmaßnahmen an ihren Wohnanlagen. Der Steuerprüfer vertritt die Auffassung, dass dies nur zulässig ist, wenn die Instandhaltungsausgaben in einem Jahr deutlich über dem Durchschnitt liegen: das sogenannte Spitzenwertkriterium. Verteilen sich die Ausgaben gleichmäßig über die Jahre, gibt es nach Ansicht des Steuerprüfers keine Rechtfertigung für eine Rückstellung. Die Wohnungsbaugesellschaft ist damit nicht einverstanden. Gilt für eine Instandhaltungsrückstellung ein Spitzenwertkriterium?
Wartungseinrichtung
Eine Wohnungsbaugesellschaft besitzt über 33.000 Mieteinheiten, verteilt auf etwa 600 Wohnanlagen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2016 weist sie eine Rückstellung für Instandhaltungskosten in Höhe von 143 Millionen Euro aus. Der Steuerprüfer korrigiert den gesamten Betrag. Die Parteien legen ihren Streit dem Gericht vor und vereinbaren, dass die Rückstellung 54 Millionen Euro beträgt, wenn keine Spitzenanforderung gilt, und nahezu null, wenn dies der Fall ist.
Spitzenbedarf
Der Inspektor vertritt die Auffassung, dass eine Instandhaltungsrückstellung nur gebildet werden darf, wenn die künftigen Ausgaben erheblich von den durchschnittlichen jährlichen Instandhaltungskosten abweichen. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1980 zur Kostenausgleichsrücklage. Darin ist festgelegt, dass eine solche Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden kann, die nicht jährlich zu Ausgaben führen, sofern diese relativ gesehen von einiger Bedeutung sind. Nach Ansicht des Steuerprüfers gilt dieses Kriterium auch für die Instandhaltungsrückstellung.
Ziegel-Urteil
Das Gericht urteilt, dass für eine Rückstellung für Unterhaltszahlungen keine Spitzenanforderung gilt. Nach dem „Baksteen“-Urteil darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Ausgaben auf Sachverhalte vor dem Bilanzstichtag zurückzuführen sind, diesem Zeitraum zugeordnet werden können und mit hinreichender Sicherheit eintreten werden. Das „Baksteen“-Urteil bietet keine Anhaltspunkte für eine Spitzenanforderung.
Rücklage vs. Rückstellung
Das Urteil aus dem Jahr 1980, auf das sich der Steuerprüfer beruft, betraf die Kostenausgleichsrücklage und nicht die Instandhaltungsrückstellung. Eine Kostenausgleichsrücklage ist steuerlich gesehen Eigenkapital, das auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht und dem Kostenausgleich dient. Eine Rückstellung hingegen ist Fremdkapital, das auf den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung beruht und darauf abzielt, Aufwendungen den Jahren zuzuordnen, in die sie gehören. Bei beiden handelt es sich nicht um vergleichbare Phänomene. Das Berufungsgericht bestätigt, dass für eine steuerliche Instandhaltungsrückstellung ausschließlich die Kriterien aus dem „Baksteen“-Urteil gelten: Ursprung, Zuordnung und Sicherheit. Ein Spitzenwert-Erfordernis ist nicht gegeben. Auch wenn sich die Instandhaltungsausgaben gleichmäßig über die Jahre verteilen, darf eine Rückstellung gebildet werden. Der Steuerprüfer kann gegen dieses Urteil beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde einlegen.
