Keine MIA bei Kurzaufenthalten

Der Begriff “Short Stay” taucht meist im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf. Bei Landgericht Gelderland Es ging jedoch um die Anwendung der MIA.

Kurzaufenthalt

Unter „Short Stay“ versteht man die vorübergehende Nutzung einer Wohnfläche. „Vorübergehend“ bedeutet einen Zeitraum zwischen 7 Tagen und 6 Monaten. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt es sich dabei grundsätzlich nicht um die Vermietung von Wohnraum, für die eine Umsatzsteuerbefreiung gilt, sondern um eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung. Dies hat den Vorteil, dass die im Voraus gezahlte Umsatzsteuer, beispielsweise für einen (kostspieligen) (Um-)Bau, abgezogen werden kann.

MIA

MIA ist die Abkürzung für „Milieu-InvesteringsAftrek“ (Umweltinvestitionsabzug). Für Umweltinvestitionen, die in der Umweltliste aufgeführt sind, kann ein Unternehmer einen Prozentsatz der mit der Investition verbundenen Ausgaben vom Gewinn abziehen. Investitionen in Wohnimmobilien kommen jedoch nicht für den MIA in Betracht.

Der Beteiligte in dem vor dem Gericht Gelderland verhandelten Fall machte geltend, dass er keine Wohnungen, sondern Hotelzimmer vermietet habe. Die Zimmer konnten für maximal 6 Monate gemietet werden, sie wurden täglich gereinigt und die Bettwäsche wurde regelmäßig gewechselt. Für Umweltinvestitionen in Hotelzimmer kann jedoch MIA geltend gemacht werden.

Das Gericht entscheidet, dass die MIA nur dann angewendet werden kann, wenn die Apartments den Gästen ausschließlich als Teil eines Hotelarrangements zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht beruft sich unter anderem auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019. Darin entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein B&B nicht als Hotel eingestuft werden kann, da die Gebäude aufgrund ihrer Art und Ausstattung Wohnraum darstellen und dazu bestimmt sind, als solcher genutzt zu werden.

Inhaltsübersicht