
An eine ordnungsgemäße Buchführung werden recht hohe Anforderungen gestellt. Nicht nur, um nachzuweisen, dass die richtigen Steuerbeträge abgeführt wurden, sondern auch, um bestimmte steuerliche Regelungen in Anspruch nehmen zu können.
Keine Margenregelung
Das stellt ein Unternehmer fest, der im Rahmen der Umsatzsteuer die Margenregelung in Verbindung mit der Globalisierungsregelung in Anspruch genommen hat. Appellationsgericht Amsterdam hat nämlich entschieden, dass diese Regelungen nicht angewendet werden können, da der Unternehmer seine Buchführung nicht in Ordnung hat. Im Kassationsverfahren hat der Generalanwalt inzwischen festgestellt, dass das Berufungsgericht Recht hat. Das letzte Wort hat jedoch natürlich der Oberste Gerichtshof.
Die Margenregelung besagt, dass die Mehrwertsteuer nicht auf den Verkaufspreis der verkauften Ware, sondern auf die Marge zu entrichten ist. Die Marge ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Ware. Die Margenregelung kann von Wiederverkäufern von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten angewendet werden.
Unternehmer, die die Globalisierungsregelung anwenden, legen die Marge nicht für jedes einzelne Margenprodukt, sondern pro Umsatzsteuerperiode fest.
Verwaltung
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wird verlangt, dass das Unternehmen seine Buchführung so klar und übersichtlich unter Angabe entsprechender Einzelheiten führt, dass anhand dieser Unterlagen die für jeden Zeitraum geschuldete Steuer ermittelt werden kann. Dies findest du in Artikel 31 Absatz 5 der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer von 1968. Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zur allgemeinen Aufbewahrungspflicht von Artikel 52 des Allgemeinen Gesetzes über die staatlichen Steuern.
Die Mängel in der Buchführung, auf die der Gerichtshof seine Entscheidung stützt, sind:
- zu knappe oder gefälschte Einkaufsbelege;
- die nicht regelmäßige Erfassung der Bareinnahmen;
- sowie die unzureichende Erfassung des Warenflusses.
Für die Anwendung der Globalisierungsregelung hätte der Unternehmer eine Genehmigung der Steuerbehörde einholen müssen. Dass diese Genehmigung erteilt worden war, konnte nicht nachgewiesen werden.
Auch für
Die besonderen Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer gelten auch für:
- vom Unternehmer erbrachte Lieferungen von Waren und Dienstleistungen;
- vom Unternehmer getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen;
- der Bezug von Waren, die vom Unternehmer eingeführt wurden;
- den Versand oder die Lieferung von Waren, die vom Unternehmer für die Ausfuhr aus der Union oder die Einlagerung in einem Zolllager bestimmt sind.
