Keine Kostenabzugsfähigkeit für nicht bezahlte Arbeitsstunden

Ein Unternehmer, der Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt, darf alle betrieblichen Aufwendungen von diesen Gewinnen abziehen. Gleiches gilt für den Empfänger der Erträge. Denn das Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten wird unter Anwendung der Vorschriften für Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit ermittelt.

Nicht bezahlte Arbeitsstunden

Ein Unternehmer ist im Bereich Projektmanagement und Prozessbegleitung bei Raumordnungsplänen tätig. Die Aufträge betreffen größere Projekte, die im Rahmen von Ausschreibungen vergeben werden. Daher ist ein erheblicher Aufwand erforderlich, um einen Auftrag zu erhalten.

Wird ein Auftrag nicht vergeben, werden diese Leistungen nicht vergütet. Der Betroffene möchte diese Kosten zu Lasten seines Unternehmensgewinns verbuchen. Er berechnet den Wert der nicht vergüteten Stunden auf 125 € (für 2013) und 133 € (für 2014) pro Stunde.

Gericht in Den Haag

Die Gericht in Den Haag Es wird jedoch entschieden, dass Arbeitsstunden, die für ein eigenes Unternehmen oder eine eigene Tätigkeit geleistet werden, nicht als abzugsfähige Kosten gelten können. Es handelt sich nämlich nicht um Ausgaben oder Kosten, die dem Unternehmer entstehen.

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