Ein Zahlungsempfänger, der einen Zahlungsaufschub gewährt, muss die Interessen Dritter berücksichtigen, die haftbar gemacht werden können. Er darf sich nicht mit einer geringeren Sicherheit zufrieden geben, als er es tun würde, wenn keine Dritten haftbar gemacht werden könnten. Tut er dies dennoch, verliert er die Befugnis, diese Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast liegt beim Gläubiger. Er muss nachweisen, dass keine höhere Sicherheit zu erlangen war.
Zahlungsprobleme von Anfang an
Ein Transportunternehmen leiht sich Personal von einer Zeitarbeitsagentur aus. Die Zeitarbeitsagentur geht mit unbezahlten Steuerschulden in Konkurs. Die Zeitarbeitsagentur hatte bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2015 Zahlungsprobleme. Im Jahr 2017 gewährt der Steuerbeamte einen Zahlungsaufschub für Steuerschulden in Höhe von über 644.000 €. Er verlangt eine Sicherheit in Form eines Pfandrechts an Forderungen und vereinbart eine Ratenzahlung von 75.000 € pro Monat. Die Zeitarbeitsagentur hält sich bis Mai 2018 an die Vereinbarung. Dann werden die Zahlungen eingestellt. Der Steuerbeamte widerruft den Zahlungsaufschub und leitet die Zwangsbeitreibung ein.
Factoring-Vertrag wurde nie angefordert
Im September 2018 pfändet der Finanzamt das Inventar der Zeitarbeitsfirma. Dieses wird später für knapp 8.000 € verkauft. Es folgen Gespräche. Die Zeitarbeitsfirma bietet eine Forderungsliste in Höhe von 4,5 Millionen € als Sicherheit an. Der Insolvenzverwalter fordert den Factoring-Vertrag an, doch die Zeitarbeitsfirma übermittelt diesen nicht. Dennoch akzeptiert der Insolvenzverwalter im November 2018 ein Pfandrecht an den Forderungen. Er verlässt sich dabei auf die Erklärung der Zeitarbeitsfirma, dass die Forderungen nicht bereits belastet sind.
Das Pfandrecht erweist sich als wertlos
Die Zeitarbeitsfirma hält sich nicht an die Zahlungsvereinbarungen. Es kommt zu einem Eilverfahren. Die Zeitarbeitsfirma sollte 6,9 Millionen Euro zahlen, doch die Zahlung bleibt aus. Der Gläubiger macht das Pfandrecht öffentlich und beantragt die Insolvenz. Im März 2019 geht die Zeitarbeitsfirma in Konkurs. Dann stellt sich heraus, dass die Zeitarbeitsfirma bereits 2017 einen Großteil ihrer Forderungen an eine luxemburgische Gesellschaft abgetreten hatte. Das Pfandrecht war somit weitgehend wertlos. Im Juli 2022 macht der Steuerbeamte das Transportunternehmen für über 109.000 € an nicht gezahlten Lohn- und Umsatzsteuern haftbar.
Der Empfänger hätte nachhaken müssen
Der Empfänger wusste bereits im September 2018 von dem Factoring-Vertrag. Er hat diesen Vertrag zwar nie erhalten, dennoch aber ein Pfandrecht akzeptiert. Von einem sorgfältig handelnden Empfänger kann erwartet werden, dass er prüft, ob der Verpfänder dazu befugt ist. Der Verweis auf die Erklärung der Zeitarbeitsagentur reicht nicht aus. Der Empfänger hat faktisch einen Zahlungsaufschub ohne angemessene Sicherheit gewährt.
Verlust der Befugnis zur Haftungsinanspruchnahme
Der Empfänger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich nicht mit einer geringeren Sicherheit zufrieden gegeben hat, als von ihm erwartet werden konnte. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass keine anderen Sicherheiten vereinbart werden konnten. Das Berufungsgericht urteilt, dass der Empfänger die Befugnis verloren hat, das Transportunternehmen haftbar zu machen. Die Haftungsentscheidung wird aufgehoben.
