Eine GmbH mit satzungsmäßigem Sitz auf Curaçao ist Teil einer komplexen Struktur mit mehreren Gesellschaften. Der Steuerprüfer stellt nach einer Prüfung des Sitzes fest, dass die GmbH in den Jahren 2010 bis einschließlich 2015 tatsächlich in den Niederlanden ansässig war. Die GmbH verzeichnet in diesen Jahren Verluste und beantragt beim Steuerprüfer, diese Verluste durch einen Bescheid festzustellen.
Der Steuerprüfer lehnt diesen Antrag ab, da die Fristen für den Erlass eines Steuerbescheids und eines Nachforderungsbescheids abgelaufen sind. Gegen diese Ablehnung legt die GmbH Widerspruch ein, doch der Steuerprüfer erklärt den Widerspruch für unzulässig. Nach Ansicht der GmbH ist diese Entscheidung sehr wohl anfechtbar, da das Gesetz vorsieht, dass der Steuerprüfer den Verlust durch einen anfechtbaren Bescheid feststellt.
Das Gericht urteilt, dass der Steuerprüfer den Einspruch der GmbH zu Unrecht für unzulässig erklärt hat. Das Gericht verweist auf das Gesetz. Das Gericht betont, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass ein Verlustbescheid auch dann erlassen werden kann, wenn kein Steuerbescheid ergangen ist oder die reguläre Frist für den Steuerbescheid abgelaufen ist.
Das Gesetz stellt keine Anforderungen an die Form oder die Frist eines Antrags auf Feststellung eines Verlusts. Dass die GmbH keine Steuererklärungen eingereicht hat oder dass die Verjährungsfristen abgelaufen sind, steht der Feststellung eines Verlusts nicht entgegen. Da der Steuerprüfer während der Verhandlung die Höhe der Verluste nicht mehr bestreitet, stellt das Gericht die Verlustbescheide selbst auf der Grundlage der von der GmbH angegebenen Beträge fest.
