
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2015 in dem Musterverfahren entschieden, in dem Landwirte die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke gemäß dem WEVAB (dem Marktwert bei landwirtschaftlicher Nutzung). Der Grund für die freiwillige Neubewertung lag in den Gerüchten, die vor fünf Jahren aufkamen, wonach die landwirtschaftliche Steuerbefreiung abgeschafft werden solle, durch die Buchgewinne aus landwirtschaftlichen Grundstücken – bis zum Inkrafttreten des WEVAB – von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer befreit sind.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs dient die Landwirtschaftsbefreiung dazu, Wertveränderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken von der Steuer zu befreien, sofern diese Wertveränderungen tatsächlich erzielt werden. Würden noch nicht tatsächlich erzielte Wertveränderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Steuerbefreiung realisiert, könnten in einem späteren Jahr entstandene Wertveränderungen, die nicht unter die landwirtschaftliche Steuerbefreiung fallen, nicht mehr mit dem steuerbefreiten Vorteil verrechnet werden. Aus diesem Grund lässt der Oberste Gerichtshof ein Bewertungssystem nicht zu, bei dem landwirtschaftliche Flächen nach dem WEVAB bewertet werden.
Landwirte, die verhindern wollen, dass die Differenz zwischen dem Buchwert und dem WEVAB ihrer Grundstücke infolge der Abschaffung der landwirtschaftlichen Steuerbefreiung jemals der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer besteuert wird, müssen aufgrund dieses Urteils des Obersten Gerichtshofs nach einer Möglichkeit suchen, diesen Buchgewinn tatsächlich zu realisieren. Ob dies möglich ist, hängt natürlich von der konkreten Situation ab. In jedem Fall müssen dafür in der Regel (rechtliche) Schritte unternommen werden, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Wie viel Zeit diesen Landwirten noch eingeräumt wird, hängt von der Politik in Den Haag ab.
