Keine Ermäßigung in Box 3 für Personen, die keinen Einspruch eingelegt haben (2017–2020)

Ein Steuerbescheid, in dem für die Jahre 2017 bis einschließlich 2020 zu viel Einkommensteuer in Box 3 erhoben wurde, muss nicht herabgesetzt werden, wenn dieser Bescheid vor dem sogenannten „Kerstarrest“ des Obersten Gerichtshofs vom 24. Dezember 2021 rechtskräftig geworden ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof in zwei Fällen entschieden, die als Musterverfahren vorgelegt worden waren.

Weihnachtsurteil

Im 'Kerstarr-Urteil' wurde entschieden, dass das Box-3-System ab 2017 einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Eigentumsrecht darstellt, wenn die fiktive Rendite höher ist als die tatsächliche Rendite. In diesem Fall müssen die Steuerbescheide herabgesetzt werden. Die gesetzliche Regelung sieht jedoch eine Ausnahme vor. Eine Minderung findet nicht statt, wenn die Unrichtigkeit des Steuerbescheids auf einer Rechtsprechung beruht, die erst nach Rechtskraft des Steuerbescheids ergangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Jahr 2022 entschieden, dass das „Kerst-Urteil“ „neue Rechtsprechung“ darstellt.

Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit

Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Grund, von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2022 abzuweichen. Personen, die nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, befinden sich nicht in derselben Lage wie diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, sodass keine Diskriminierung vorliegt. Auch die Ausnahme für 'neue Rechtsprechung' verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ziele der Rechtssicherheit und praktische Erwägungen sind legitim, und die nachteiligen Folgen für diejenigen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, sind nicht unverhältnismäßig. Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen würden, wurden nicht geltend gemacht. Die Kassationsbeschwerde wurde für unbegründet erklärt.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:907 | 24.06.2026
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