Kein Eigenheimzuschlag; dennoch Steuern zahlen

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Für den Genuss Ihrer eigenen Wohnung zahlen Sie in Box 1 Einkommensteuer. Als eigene Wohnung gilt die Wohnung, deren (Mit-)Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter Sie sind und die Ihr Hauptwohnsitz ist.
Wenn Sie für Ihre eigene Wohnung weniger Zinsen absetzen, als der Wert Ihrer Nutzung beträgt, müssen Sie den Restbetrag dennoch nicht zu Ihrem Einkommen hinzurechnen. Das bedeutet jedoch seit 2014 nicht mehr, dass Sie keine Steuern zahlen müssen.

Zuschlag für Eigenheim

Der Genusswert Ihrer eigenen Wohnung wird pauschal bewertet (der Pauschalbetrag für Eigenheim, früher Pauschalmietwert). Dieser Pauschalbetrag wird auf der Grundlage des WOZ-Wertes Ihrer eigenen Wohnung berechnet. Der Zuschlag beträgt für 2017: 0,75% des WOZ-Wertes. Für Wohnungen mit einem WOZ-Wert von höchstens 75.000 € gelten niedrigere Zuschlagssätze. Bei einem WOZ-Wert über 1.060.000 € muss ein Zuschlag von nicht weniger als 2,35% hinzugerechnet werden.

Beispiel
Die Gemeinde hat den WOZ-Wert Ihrer Eigenwohnung für 2017 auf 350.000 € festgesetzt. Ihr Eigenwohnungszuschlag beträgt somit: 0,75% * 350.000 € = 2.625 €.

Steuerabzug für Hypothekenzinsen auf die eigene Wohnung

Die Zinsen und Kosten, die Sie für Darlehen zur Finanzierung Ihrer eigenen Immobilie zahlen, können Sie steuerlich absetzen. Die Darlehen müssen dabei jedoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, auf die wir in diesem Artikel nicht näher eingehen. Die Zinsen werden vom Eigenheimzuschlag abgezogen. Oft führt dies unter dem Strich zu einem Steuerabzug.

Beispiel
Sie haben den Kauf Ihrer Immobilie mit einem WOZ-Wert von 350.000 € unter anderem mit einem Bankkredit in Höhe von 250.000 € finanziert. Sie zahlen auf dieses Darlehen jährlich 2,25% Zinsen, also 5.625 €. Der Steuerabzug für Ihre eigene Immobilie beträgt dann:

Zuschlag für Eigenheim€ 2.625
ab: Zinsabzug€ 5.625
Steuerabzug für die eigene Wohnung (Saldo)€ 3.000

Bergabzug

Wenn der Saldo aus dem Eigenheimzuschlag abzüglich der abzugsfähigen Zinsen keinen Abzugsposten ergibt, muss kein Zuschlag vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen Sie nämlich den sogenannten Bergabzug anwenden.

Beispiel
Auch weil Ihre Ersparnisse nur geringe Erträge abwerfen, beschließen Sie, 150.000 € auf Ihr Eigenheimdarlehen zu tilgen. Dadurch sinken die jährlich zu zahlenden Zinsen auf 2,25% * 100.000 € = 2.250 €.

Zuschlag für Eigenheim€ 2.625
ab: Zinsabzug€ 2.250
Zuschlag für Eigenheim€ 375
ab: Bergabzug€ 375
Saldo der steuerpflichtigen Einkünfte aus der eigenen Wohnung€ 0

Tarifanpassung

Seit einigen Jahren werden die Zinsen für Eigenheimkredite nicht mehr zum höchsten Steuersatz abgezogen. Der höchste Steuersatz für die Einkommensteuer in Box 1 beträgt: 52%. Dieser Steuersatz ist im Jahr 2017 auf das Einkommen in Box 1 oberhalb von 67.072 € anzuwenden. Im Jahr 2017 wird dieser Steuersatz für den Abzug der Hypothekenzinsen für Eigenheime auf 2% korrigiert.

Beispiel

Zuschlag für Eigenheim€ 2.625
ab: Zinsabzug€ 5.625
Steuerabzug für die eigene Wohnung€ 3.000
Steuervorteil (52% * 3.000 €)€ 1.560
Korrektur (2% * 5.625 €)€ 112
Steuervorteil unter dem Strich€ 1.448

Die Tarifanpassung betrug im Jahr 2014: 0,5%, im Jahr 2015: 1% und im Jahr 2016: 1,5%. In den kommenden Jahren wird der Prozentsatz der Tarifanpassung jährlich um 0,5% erhöht.

Tarifanpassung und Steuerabzug für Kinder

Diese Korrektur kommt auch in dem Fall zum Tragen, in dem aufgrund des Hillen-Abzugs unter dem Strich kein Eigenheimzuschlag vorgenommen werden muss.

Beispiel

Zuschlag für Eigenheim€ 2.625
ab: Zinsabzug€ 2.250
Steuerabzug für die eigene Wohnung€ 375
ab: Bergabzug€ 375
Saldo der steuerpflichtigen Einkünfte aus der eigenen Wohnung€ 0
Steuervorteil (52% * 0 €)€ 0
Korrektur (2% * 2.250 €)€ 45
unter dem Strich zu zahlende Steuer€ 45

Die Bezirksgericht Nordholland hat kürzlich bestätigt, dass in dieser Situation aufgrund der Tarifanpassung tatsächlich Einkommensteuer zu entrichten ist.

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