Keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern eine Lieferung

Ein Unternehmer bietet über die Plattform bol.com Parfüms an. Dabei gilt die Bedingung, dass er die Parfüms im Namen seines Kunden bei einem Lieferanten bestellt. Mithilfe einer Software ermittelt er, wo das bestellte Parfüm am günstigsten erworben werden kann.

Dienst?

Die Transaktion wird wie folgt abgewickelt: Der deutsche Lieferant liefert das Parfüm, auf das 19% deutsche Mehrwertsteuer erhoben wird, an die deutsche Geschäftsadresse des Unternehmers. Dieser verpackt das Parfüm in eine neutrale Verpackung und versendet das Produkt an den niederländischen Abnehmer. Die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis verbucht der Unternehmer als Vermittlungsgebühr und führt auf diese Gebühr 19% deutsche Mehrwertsteuer ab.

Lieferbegriff für die Mehrwertsteuer

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant stimmt mit dem Finanzamt darin überein, dass es sich nicht um eine Dienstleistung (Vermittlung), sondern um eine Lieferung von Waren handelt. Das Gericht stützt diese Einschätzung auf den Begriff der Lieferung, wie er für die Umsatzsteuer gilt. Im Sinne der Umsatzsteuer liegt eine Lieferung von Waren vor, wenn der Übergang der Befugnis, als Eigentümer über eine Sache zu verfügen. Da der Unternehmer die Ware vom Lieferanten an seine Büroadresse liefern lässt, erlangt er die tatsächliche Befugnis, als Eigentümer über die Ware zu verfügen. Das Parfüm wird daher vom Lieferanten an den Unternehmer und anschließend vom Unternehmer an den Abnehmer geliefert.

Fernabsatz

Anstelle von 19% deutscher Mehrwertsteuer auf die Vermittlungsgebühr schuldet der Unternehmer 21% niederländische Mehrwertsteuer auf den dem Käufer in Rechnung gestellten Verkaufspreis. Da der Käufer eine Privatperson ist, handelt es sich nämlich um einen Fernverkauf. Für die Mehrwertsteuer liegt der Ort der Lieferung bei einem Fernverkauf dort, wo der Käufer wohnt, also in den Niederlanden (es sei denn, der Gesamtumsatz aus Fernverkäufen in einem Kalenderjahr beträgt weniger als 10.000 €).

Die deutsche Mehrwertsteuer, die den Einkauf der Parfums belastet, muss der Unternehmer beim deutschen Finanzamt zurückfordern.

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