Gerichtshof Den Bosch hat entschieden, dass auf fiktives Einkommen aus einer nicht vermieteten Zweitwohnung keine Einkommensteuer erhoben werden darf.
Weihnachtsurteil
Der Gerichtshof stützt sich natürlich auf das Weihnachtsurteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021. Darin entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) nicht höher angesetzt werden dürfen als die tatsächlich mit dem Vermögen erzielte Rendite.
Ferienwohnung
Der Fall betrifft eine in Deutschland wohnhafte Frau, die Eigentümerin einer in den Niederlanden gelegenen Ferienwohnung ist, die sie nicht vermietet. Die Frau ist für die in den Niederlanden gelegene Wohnung im Ausland steuerpflichtig. Die Steuerbehörde berechnet auf der Grundlage des WOZ-Wertes der Ferienwohnung ein fiktives Einkommen und erhebt darauf Einkommensteuer.
Dies steht nach Ansicht des Gerichts nicht im Einklang mit dem Kerst-Urteil. Nur die tatsächlich erzielte Miete (und etwaige sonstige direkte Einkünfte aus der Wohnung) ist zu versteuern, und diese beläuft sich im vorliegenden Fall auf 0 €. Mehr noch: Der Frau entstanden lediglich Kosten für den Besitz der Wohnung. Das Gericht ist darüber hinaus der Ansicht, dass der (nicht realisierte) Wertzuwachs der Immobilie bei der Ermittlung der tatsächlichen Rendite der Immobilie nicht berücksichtigt werden darf.
Sommer
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, so lautet das Sprichwort. Das gilt auch in diesem Fall. Die Steuerbehörde wird zweifellos Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts einlegen, um dem Obersten Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob (nicht realisierte) Wertsteigerungen zum zu versteuernden Ertrag gezählt werden müssen. Inzwischen haben verschiedene Steuergerichte darüber entschieden, mit unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist daher höchste Zeit, dass der Oberste Gerichtshof Klarheit schafft, aber wir vermuten, dass dies noch eine Weile auf sich warten lassen wird.
Wir schließen daher, wie bei jeder Seifenoper, mit den Worten: Fortsetzung folgt!
