Keine Befreiung von extraterritorialen Kosten für Ukrainer

Die NOS berichtete im November 2022, dass viele der Ukrainer, die in die Niederlande geflohen sind, einer Arbeit nachgehen. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer die gezielte Befreiung für extraterritoriale Kosten (unabhängig davon, ob über die 30%-Regelung oder nicht) nicht anwenden dürfen.

Die Steuerbehörde teilt dies auf der Forum für Steuerdienstleister. Nach Angaben der Steuerbehörde gilt die Befreiung für Personen, die zum Arbeiten in die Niederlande kommen. Ein Flüchtling kommt aus anderen Gründen in die Niederlande. Wir fragen uns, ob die Situation eines aus der Ukraine geflohenen Arbeitnehmers nicht doch insofern mit der eines aus einem anderen Land stammenden Expatriates vergleichbar ist, dass die Auffassung der Steuerbehörde vom Finanzgericht zurückgewiesen wird.

Extraterritoriale Kosten

Extraterritoriale Kosten sind die Kosten, die einem Arbeitnehmer entstehen, weil er oder sie im Ausland arbeitet. Diese Kosten können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt oder erstattet werden. Dabei besteht die Wahl zwischen der Erstattung oder Übernahme der tatsächlichen Kosten (die der Arbeitnehmer dann selbstverständlich ordnungsgemäß nachweisen muss) oder der 30%-Regelung.

Beispiele für extraterritoriale Kosten sind (unter anderem):

  • Lebenshaltungskostenzulage (zusätzliche Lebenshaltungskosten aufgrund eines höheren Preisniveaus in den Niederlanden);
  • Kosten für (die Verlängerung von) amtlichen Dokumenten (Aufenthaltsgenehmigungen, Führerscheine und Ähnliches);
  • Kosten für ärztliche Untersuchungen und Impfungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Niederlanden;
  • doppelte Wohnkosten, da der Arbeitnehmer weiterhin in seinem Herkunftsland wohnt;
  • anfängliche Wohnkosten, soweit diese 18% des Gehalts aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis übersteigen;
  • Reisekosten in das Herkunftsland (Familienbesuch, Familienzusammenführung);
  • zusätzliche Kosten für das Ausfüllen der niederländischen Einkommensteuererklärung (nur die Steuererklärung des Arbeitnehmers, nicht die des Partners);
  • Kursgebühren für den Niederländischunterricht (für den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen);
  • Kosten für die Beantragung der 30%-Regelung.

Zu den nicht extraterritorialen Kosten zählen (unter anderem):

  • Zeitarbeitszulagen, Prämien und ähnliche Vergütungen;
  • Vermögensverluste im Wohnsitzstaat;
  • Kosten für den Kauf und Verkauf einer Immobilie;
  • Ausgleich für höhere Steuersätze in den Niederlanden (Steuerausgleich).

30% Steuerung

Der Vorteil der 30%-Regelung besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächlichen extraterritorialen Kosten nicht nachweisen müssen. (Maximal) 30% des Lohns dürfen dem zugewanderten Arbeitnehmer gezielt steuerfrei erstattet werden. Zu den Bedingungen der 30%-Regelung verweisen wir auf unsere Factsheet. HINWEIS: Die 30%-Regelung muss grundsätzlich vorab bei der Steuerbehörde beantragt werden.

Die Kosten für den Besuch einer internationalen Schule (oder einer internationalen Abteilung einer regulären Schule) durch die Kinder des Expatriates können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber außerhalb der 30%-Regelung steuerfrei erstattet werden.

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