Keine Befreiung von der Kfz-Steuer für den Freiwilligenverkehr

Der Halter eines Personenkraftwagens zahlt Kfz-Steuer (MRB). Für den Transport von Freiwilligen kann eine Befreiung gelten.

Freistellung

Die Kfz-Steuer sieht eine Befreiung für Fahrzeuge vor, die (nahezu) ausschließlich für den genehmigungspflichtigen Taxiverkehr oder für den öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Der Freiwilligenverkehr ist nicht genehmigungspflichtig, kann aber dennoch für diese Befreiung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Beförderung gilt als Taxifahrt im Sinne der Gesetz über den Personenverkehr;
  • und wird von Freiwilligen durchgeführt, die dafür keine Vergütung erhalten;
  • Das Unternehmen, das die Beförderung durchführt, gilt für Mehrwertsteuerzwecke als Unternehmer.

Freiwilligen-Transport

Bei der letztgenannten Voraussetzung kommt es in einem Fall zu Problemen, in dem die Oberstes Gericht vor kurzem das Urteil des Hof bestätigte. Die Stiftung nutzt in diesem Fall ein Kraftfahrzeug für den ehrenamtlichen Transport von Menschen mit Behinderung. Die beförderten Personen zahlen jedoch keine Vergütung (auch keinen geringen Beitrag), wodurch die Stiftung nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gilt. Ein geringer (aber nicht symbolischer) Eigenbeitrag der Fahrgäste hätte der Stiftung die Befreiung von der Kfz-Steuer verschafft.

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