Keine automatische Rechtswiederherstellung in Box 3

Die Oberstes Gericht hat heute entschieden, dass die Steuerbehörde Personen, die keinen oder einen verspäteten Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide eingelegt haben, in denen Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) enthalten sind, nicht von Amts wegen Rechtsbehelf gewähren muss.

Verspäteter Einspruch

Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, der für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 Einspruch gegen die in den erlassenen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Spar- und Anlageerträgen eingelegt hat. Dies geschah jedoch, nachdem die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Das bedeutet, dass der Einspruch dieses Steuerpflichtigen unzulässig ist. Die Steuerbehörde stuft die Einsprüche als Anträge auf eine Herabsetzung von Amts wegen ein, lehnt diese Anträge jedoch anschließend ab.

Weihnachtsurteil

Für die Jahre 2015 und 2016 ist dies keine Überraschung, da der Oberste Gerichtshof für diese Jahre entschieden hat, dass die Besteuerung der Erträge aus Spar- und Anlagevermögen zwar rechtswidrig ist, die Korrektur jedoch dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Im Weihnachtsurteil Der Oberste Gerichtshof gewährte diese Rechtswiederherstellung jedoch für die Jahre 2017 und die folgenden Jahre.

Eine von Amts wegen vorgenommene Herabsetzung rechtskräftiger Steuerbescheide ist jedoch nur möglich, wenn:

  • die Unrichtigkeit des Steuerbescheids nicht aus später ergangener Rechtsprechung hervorgeht oder;
  • das Finanzministerium, die Steuer doch von Amts wegen zurückzuerstatten.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass das „Kerstar“-Urteil sehr wohl als neue Rechtsprechung anzusehen ist. Daher wurden die Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Ermäßigung zu Recht abgelehnt, und diejenigen, die keinen Einspruch eingelegt haben, müssen sich nun an das Finanzministerium wenden. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob dort die Bereitschaft besteht, die Steuerpflichtigen doch noch zu entschädigen. In der Politik sind die Meinungen geteilt, wobei die Frage, woher die finanziellen Mittel für die Entschädigung kommen sollen, das größte Problem darstellt.

Fortsetzung folgt …..

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