Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Lohn und Sozialleistungen bei den Lohnabgaben. Diese Änderung hat finanzielle Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die Sozialleistungen über ihren Arbeitgeber beziehen.
Anpassung der Zusammenfassungsbestimmung
Die Änderung bedeutet, dass trotz der Zusammenrechnung des Entgelts aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis (Sozialversicherungsleistungen) und des Entgelts aus dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis die Arbeitssteuervergünstigung nicht mehr auf den Leistungsanteil Anwendung findet. Dies folgt auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Ungleichbehandlung. Es handelt sich um folgende Leistungen in Kombination mit Entgelt aus Erwerbstätigkeit oder einer Aufstockung einer Leistung:
- WAO-Leistung
- WAZ-Leistung
- Wajong-Beihilfe
- IVA- und WGA-Leistungen (WIA-Leistungen)
- Krankengeld, sofern es nicht aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis resultiert
- Wamil-Leistung (Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversorgung von Soldaten)
- BNO-Zahlung (außergewöhnliche natürliche Umstände)
- WTV-Leistung (Arbeitszeitverkürzung)
- Zulage gemäß dem Zulagengesetz
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer (45 Jahre) steht im Arbeitsverhältnis und erhält monatlich eine WGA-Leistung in Höhe von 2.000 € über den Arbeitgeber (Lohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis). Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber 750 € Restlohn und einen Zuschlag von 250 € zur Leistung, insgesamt 1.000 € (Lohn aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis). Das Gesamtgehalt beträgt 3.000 €. Es wird eine Lohnsteuerermäßigung gewährt.
Auswirkungen auf den Einbehalt
Im Jahr 2026 wendet der Arbeitgeber die „weiße“ Monatstabelle auf den Gesamtbetrag von 3.000 € an. Der Abzug beträgt 386,83 €, wobei 458,17 € als Arbeitsfreibetrag angerechnet wurden. Netto erhält der Arbeitnehmer 2.613,17 €.
Ab 2027 ändert sich die Berechnung. Zunächst wird der Abzug vom Gesamtbetrag von 3.000 € anhand der grünen Monatstabelle ermittelt (845,00 €). Anschließend wird der auf das Entgelt aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis angerechnete Arbeitsfreibetrag (1.000 €) anhand der weißen Monatstabelle ermittelt (83,67 €). Der endgültige Abzug beträgt dann 845,00 € abzüglich 83,67 €, was 761,33 € ergibt. Netto erhält der Arbeitnehmer 2.238,67 €.
Finanzielle Auswirkungen
Für den Arbeitnehmer aus dem Beispiel bedeutet dies eine Nettoverringerung von 374,50 € pro Monat. Dies entspricht etwa 18% des Leistungsbetrags. Dieser Nachteil kann sich auf maximal 31% des Brutto-Leistungsbetrags belaufen, der im Gesamtlohn enthalten ist. Arbeitgebern wird empfohlen, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig über diese Anpassung zu informieren, damit sie sich darauf vorbereiten können.
